ArtenBlutpython
Blutpython
Python brongersmai
Schwer, breit und bodengebunden. Er braucht Fläche statt Höhe und reagiert empfindlich auf Hitze und stehende Luft.
- Gruppe
- Schlange
- Einordnung
- Fortgeschritten
- Herkunft
- Südostasien

Wo die Art herkommt
- Weltregion
- Südostasien
- Länder
- Malaiische Halbinsel und Sumatra
- Lebensraum
- Sumpfige Tieflandwälder, Flussniederungen und Plantagen
Zu dieser Art führt die App noch keine Herkunftsangabe. Die Verbreitung stammt hier aus der Fachliteratur.
Der natürliche Lebensraum ist der Massstab für die Einrichtung. Wer weiss, woher ein Tier stammt, versteht auch, warum es Wärmezonen, Verstecke und eine bestimmte Luftfeuchtigkeit braucht.
Haltung im Überblick
Dieselben Angaben stehen in der App im Steckbrief des Tieres.
- Terrarium
- Breites, bodenorientiertes Terrarium. Grosse Tiere brauchen entsprechend mehr Fläche.
- Temperatur
- Warm 29–31 °C, kühl 24–26 °C; Überhitzung vermeiden.
- Luftfeuchtigkeit
- Etwa 60–80 % mit sehr guter Lüftung.
- Licht
- Tag-Nacht-Rhythmus, schwaches UVB sinnvoll.
- Bodengrund
- Tiefer, feuchtigkeitspuffernder Boden mit trockenen Liegezonen.
- Einrichtung
- Sehr grosse enge Verstecke und Sichtschutz.
- Wasser
- Stabile Wasserschale.
- Fütterung
- Aufgetaute Nager, sparsam und körperzustandsorientiert.
- Verhalten
- Bodenbewohnend, oft ruhig, aber deutlich und kraftvoll in Abwehr.
- Umgang
- Nur ruhig und kontrolliert.
- Vergesellschaftung
- Einzelhaltung.
- Gesundheit
- Übergewicht, Atemwege, Hautfalten und Maul kontrollieren.
- Jahresverlauf
- Keine Winterruhe: Der Blutpython stammt aus dem tropischen Südostasien. Eine kühlere, regenreichere Phase von sechs bis acht Wochen mit Nachtabsenkung auf 24–26 °C entspricht dem Monsunrhythmus und wird für die Zucht genutzt. Futterpausen kommen vor und sind bei stabilem Gewicht unbedenklich.
- Sicherheit
- Empfindlich gegen Hitze und schlechte Lüftung.
Rechtslage in der Schweiz
Keine Bewilligung vorgesehen
Keine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Kein Sachkundenachweis vorgesehen
Kein Sachkundenachweis vorgeschrieben. Er ist nur für die in Art. 89 TSchV genannten Tiere verlangt
Artenschutz beachten
CITES Anhang II: Einfuhr und Weitergabe nur mit Papieren. Beim Kauf Herkunfts- und Nachzuchtnachweis verlangen
Mindestmasse für das Gehege
Anhang 2 Tabelle 5 der Tierschutzverordnung gibt keine Zentimeter vor, sondern Vielfache der Körperlänge. Für diese Art gilt Ziffer 43a (Kleine und mittelgrosse Pythons und Boas): Grundfläche 1 × 0,5 Körperlängen, Höhe 0,75 Körperlängen. Die Grundfläche gilt für bis zu zwei Tiere; jedes weitere Tier verlangt zusätzlich 0,5 × 0,2 Körperlängen.
Als Körperlänge zählt bei dieser Gruppe die Gesamtlänge von der Schnauze bis zur Schwanzspitze. Massgebend ist das grösste Tier im Gehege. Kleiner darf das Gehege auch dann nicht sein, wenn weniger Tiere darin leben, als die Tabelle nennt.
| Gesamtlänge | Mindestens |
|---|---|
| 120 cm | 120 × 60 × 90 cm |
| 150 cm | 150 × 75 × 113 cm |
| 180 cm | 180 × 90 × 135 cm |
| 210 cm | 210 × 105 × 158 cm |
| 250 cm | 250 × 125 × 188 cm |
Vorübergehend dürfen Tiere in kleineren Gehegen gehalten werden: für die Quarantäne, zur Behandlung von Krankheiten und Unfällen, zur Eingewöhnung, zur Zucht und Aufzucht sowie für die Winter- oder Kältestarre oder die Trockenruhe (Vorbemerkung D zu den Reptilien).
Das ist die gesetzliche Untergrenze, keine Empfehlung. Ein Gehege, das genau diese Masse erreicht, ist erlaubt, aber nicht deshalb gut. Die Angaben unter «Haltung im Überblick» beschreiben, wie das Gehege eingerichtet sein soll, nicht wie klein es sein darf.
Was das Gehege bieten muss
Artgerechte Wärme- und Lichtzonen, gegebenenfalls UV-B, geeigneter Bodengrund, Rückzug, Kletter- oder Grabmöglichkeiten, Wasser und natürliche Ruheperioden sicherstellen.
Unterlagen
Kaufvertrag und Herkunftsnachweis aufbewahren. Wissenschaftlichen Namen verwenden, um CITES- und Einfuhrstatus zuverlässig zu prüfen.
Diese Angaben sind eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt; massgebend ist der Verordnungstext. Mehr zur Rechtslage
