Für welche Reptilien braucht man in der Schweiz eine Bewilligung?
Für Giftschlangen, soweit das BLV sie nicht als ungefährlich führt, Riesenschlangen über drei Meter (ausser der Boa constrictor), alle Chamäleons, Krokodilartige, Krustenechsen, Leguane, Tejus und Warane über einen Meter, einige weitere Echsen, Schildkröten wie die Spornschildkröte sowie Goliathfrosch und Riesensalamander. Artikel 89 der Tierschutzverordnung zählt sie auf.
- Einträge in Art. 89
- 25
- Arten mit eigener Seite
- 12
Die Bewilligung erteilt das kantonale Veterinäramt, und zwar vor der Anschaffung. Dazu kommt in aller Regel ein Sachkundenachweis nach Artikel 85 Absatz 3 der Tierschutzverordnung. Auch er muss vorliegen, bevor das Tier einzieht.
Wer ein bewilligungspflichtiges Tier ohne Bewilligung hält, verstösst gegen das Tierschutzgesetz. Das Tier kann beschlagnahmt werden, und eine nachträgliche Bewilligung ist nicht garantiert. Wer mit der Anschaffung liebäugelt, klärt deshalb zuerst beim Veterinäramt ab, ob die geplante Haltung überhaupt bewilligungsfähig ist.
Diese Übersicht ordnet die Einstufungen aus dem Datenbestand der App und ersetzt keine Auskunft. Verbindlich entscheidet das kantonale Veterinäramt, und zwar über den Einzelfall: nach Art, Herkunft, Grösse des Tieres und den Verhältnissen vor Ort.
Alles, was Artikel 89 erfasst
Artikel 89 der Tierschutzverordnung zählt auf, welche Wildtiere nur mit Bewilligung privat gehalten werden dürfen. Für Reptilien und Amphibien sind es die Buchstaben f, g und h mit 25 Einträgen, von einzelnen Arten bis zu ganzen Familien. Hier steht jeder davon mit dem Wortlaut der Verordnung, einer Erklärung und den Artenseiten, die es dazu schon gibt.
Schildkröten
Meeresschildkröten
Art. 89 Bst. f TSchV
«Meeresschildkröten (Cheloniidae, Dermochelyidae)»
Die beiden Familien der Meeresschildkröten, also alle Arten von der Suppenschildkröte bis zur Lederschildkröte.
- Ausbildung: Tierpflegerin oder Tierpfleger, bei nur einer Tiergruppe eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung (Art. 85 Abs. 1 und 2)
- Fachgutachten nötig (Art. 92 Abs. 1)
- Mindestmasse: keine eigene Zeile in Anhang 2, es gilt Buchstabe K
Galapagos- und Seychellen-Riesenschildkröten
Art. 89 Bst. f TSchV
«Galapagos- und Seychellen-Riesenschildkröten (Chelonoidis nigra, Dipsochelys spp.)»
Die Riesenschildkröten der Galapagosinseln und der Seychellen. Die Gattung Dipsochelys heisst heute Aldabrachelys.
- Ausbildung: Tierpflegerin oder Tierpfleger, bei nur einer Tiergruppe eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung (Art. 85 Abs. 1 und 2)
- Fachgutachten nötig (Art. 92 Abs. 1)
- Mindestmasse: Anhang 2 Tabelle 5, Ziffer 1
Spornschildkröte
Art. 89 Bst. f TSchV
«Spornschildkröte (Geochelone [Centrochelys] sulcata)»
Grosse Landschildkröte aus dem Sahel, heute Centrochelys sulcata. Die Verordnung führt sie getrennt von den Riesenschildkröten (Anhang 2, Anmerkung 6 zu Tabelle 5). Deshalb genügt ein Sachkundenachweis. Das BLV bestätigt das in seiner Fachinformation 13.2 und hat einen Sachkundenachweis-Kurs eigens für Spornschildkröten anerkannt.
- Ausbildung: Sachkundenachweis genügt (Art. 85 Abs. 3 Bst. c)
- Fachgutachten nötig (Art. 92 Abs. 1)
- Mindestmasse: Anhang 2 Tabelle 5, Ziffer 2
Artenseiten dazu: Spornschildkröte
Alligatorschildkröten
Art. 89 Bst. f TSchV
«Alligatorschildkröten (Chelydridae)»
Die Familie der Schnapp- und Geierschildkröten. Tabelle 5 nennt die Geierschildkröte (Macroclemys temminckii) und die Schnappschildkröten (Chelydra). Anhang 2 zählt beide zu den wehrhaften Reptilien.
- Ausbildung: Sachkundenachweis genügt (Art. 85 Abs. 3 Bst. c)
- Kein Fachgutachten nach Art. 92 vorgeschrieben
- Mindestmasse: Anhang 2 Tabelle 5, Ziffern 5 und 5a
Schlangenhalsschildkröten
Art. 89 Bst. f TSchV
«Schlangenhalsschildkröten (Chelidae)»
Die ganze Familie der Halswender aus Südamerika, Australien und Neuguinea, die den Hals seitlich unter den Panzer legen, etwa die Fransenschildkröte (Chelus fimbriata).
- Ausbildung: Sachkundenachweis genügt (Art. 85 Abs. 3 Bst. c)
- Kein Fachgutachten nach Art. 92 vorgeschrieben
- Mindestmasse: Anhang 2 Tabelle 5, Ziffer 11
Pelomedusenschildkröten
Art. 89 Bst. f TSchV
«Pelomedusenschildkröten (Pelomedusiae)»
Halswender aus Afrika und Madagaskar, die Familie Pelomedusidae mit den Gattungen Pelomedusa und Pelusios.
- Ausbildung: Sachkundenachweis genügt (Art. 85 Abs. 3 Bst. c)
- Kein Fachgutachten nach Art. 92 vorgeschrieben
- Mindestmasse: Anhang 2 Tabelle 5, Ziffer 10
Grosse Weichschildkröten
Art. 89 Bst. f TSchV
«grosse Weichschildkröten (Amyda cartilaginea, Aspideretes nigricans, Chitra spp., Pelochelys spp., Rafetus spp., Trionyx triunguis)»
Weichschildkröten haben einen ledrigen Panzer ohne Hornschilde. Bewilligungspflichtig sind nur die genannten grossen Arten und Gattungen; kleinere wie Apalone oder Pelodiscus stehen in Tabelle 5 unter Ziffer 7 ohne Bewilligungsvermerk.
- Ausbildung: Sachkundenachweis genügt (Art. 85 Abs. 3 Bst. c)
- Kein Fachgutachten nach Art. 92 vorgeschrieben
- Mindestmasse: Anhang 2 Tabelle 5, Ziffer 6
Grosse Schienenschildkröte
Art. 89 Bst. f TSchV
«grosse Schienenschildkröten (Podocnemis expansa)»
Nur die Arrauschildkröte aus dem Amazonasgebiet. Die übrigen Schienenschildkröten stehen in Tabelle 5 unter Ziffer 12a ohne Bewilligungsvermerk.
- Ausbildung: Sachkundenachweis genügt (Art. 85 Abs. 3 Bst. c)
- Kein Fachgutachten nach Art. 92 vorgeschrieben
- Mindestmasse: Anhang 2 Tabelle 5, Ziffer 12
Grosse asiatische Flussschildkröten
Art. 89 Bst. f TSchV
«grosse asiatische Flussschildkröten (Batagur borneensis, Orlitia borneensis)»
Nur diese zwei Arten aus der Familie der Asiatischen Flussschildkröten (Geoemydidae).
- Ausbildung: Sachkundenachweis genügt (Art. 85 Abs. 3 Bst. c)
- Kein Fachgutachten nach Art. 92 vorgeschrieben
- Mindestmasse: Anhang 2 Tabelle 5, Ziffer 8a
Krokodilartige und Brückenechsen
Krokodilartige
Art. 89 Bst. f TSchV
«alle Krokodilartigen (Crocodylia)»
Alle Krokodile, Alligatoren, Kaimane und Gaviale, ohne Ausnahme und unabhängig von der Grösse.
- Ausbildung: Tierpflegerin oder Tierpfleger, bei nur einer Tiergruppe eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung (Art. 85 Abs. 1 und 2)
- Fachgutachten nötig (Art. 92 Abs. 1)
- Mindestmasse: Anhang 2 Tabelle 5, Ziffer 59
Brückenechsen
Art. 89 Bst. f TSchV
«Brückenechsen (Sphenodon spp.)»
Die Tuatara aus Neuseeland. Trotz des Namens keine Echsen, sondern die letzten Vertreter einer eigenen Ordnung (Rhynchocephalia).
- Ausbildung: Sachkundenachweis genügt (Art. 85 Abs. 3 Bst. c)
- Fachgutachten nötig (Art. 92 Abs. 1)
- Mindestmasse: Anhang 2 Tabelle 5, Ziffer 60
Echsen
Drusenköpfe
Art. 89 Bst. f TSchV
«Drusenköpfe (Conolophus spp.)»
Die Landleguane der Galapagosinseln.
- Ausbildung: Sachkundenachweis genügt (Art. 85 Abs. 3 Bst. c)
- Fachgutachten nötig (Art. 92 Abs. 1)
- Mindestmasse: Anhang 2 Tabelle 5, Ziffer 17
Meerechse
Art. 89 Bst. f TSchV
«Meerechsen (Amblyrhynchus cristatus)»
Der Leguan der Galapagosinseln, der im Meer nach Algen taucht.
- Ausbildung: Sachkundenachweis genügt (Art. 85 Abs. 3 Bst. c)
- Fachgutachten nötig (Art. 92 Abs. 1)
- Mindestmasse: keine eigene Zeile in Anhang 2, es gilt Buchstabe K
Leguane, Tejus und Warane über 1 m
Art. 89 Bst. f TSchV
«Leguane, Tejus und Warane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen»
Gemessen wird die Gesamtlänge erwachsener Tiere, also mit Schwanz. Tabelle 5 nennt mit Bewilligungsvermerk die Grünen Leguane (Iguana), grosse bodenbewohnende Leguane wie die Wirtelschwanzleguane (Cyclura), Krokodiltejus (Dracaena, Crocodilurus), Grosstejus (Tupinambis) und die Grosswarane der Ziffern 36 bis 41.
- Ausbildung: Sachkundenachweis genügt (Art. 85 Abs. 3 Bst. c)
- Fachgutachten nur für Wirtelschwanzleguane (Cyclura spp.) nötig (Art. 92 Abs. 1)
- Mindestmasse: Anhang 2 Tabelle 5, Ziffern 16, 17, 26, 27 und 36 bis 41
Artenseiten dazu: Argentinischer Schwarzweisser Teju, Grüner Leguan, Steppenwaran
Mitchells Waran
Art. 89 Bst. f TSchV
«Mitchells Waran (Varanus mitchelli)»
Ein Waran aus Nordaustralien, der am Wasser lebt. Namentlich genannt, also unabhängig von der Länge bewilligungspflichtig.
- Ausbildung: Sachkundenachweis genügt (Art. 85 Abs. 3 Bst. c)
- Kein Fachgutachten nach Art. 92 vorgeschrieben
- Mindestmasse: keine eigene Zeile in Anhang 2, es gilt Buchstabe K
Rostkopfwaran
Art. 89 Bst. f TSchV
«Rostkopfwaran (Varanus semiremex)»
Ein Waran aus den Mangroven Nordostaustraliens. Namentlich genannt, also unabhängig von der Länge bewilligungspflichtig.
- Ausbildung: Sachkundenachweis genügt (Art. 85 Abs. 3 Bst. c)
- Kein Fachgutachten nach Art. 92 vorgeschrieben
- Mindestmasse: keine eigene Zeile in Anhang 2, es gilt Buchstabe K
Krustenechsen
Art. 89 Bst. f TSchV
«Krustenechsen (Heloderma)»
Giftige Echsen aus Nord- und Mittelamerika, alle Arten der Gattung, darunter Gila-Krustenechse (Heloderma suspectum) und Skorpions-Krustenechse (Heloderma horridum). Für ihre Gehege gelten die Sicherheitsvorschriften für giftige Reptilien.
- Ausbildung: Sachkundenachweis genügt (Art. 85 Abs. 3 Bst. c)
- Kein Fachgutachten nach Art. 92 vorgeschrieben
- Mindestmasse: Anhang 2 Tabelle 5, Ziffern 35 und 35a
Artenseiten dazu: Gila-Krustenechse
Segelechsen
Art. 89 Bst. f TSchV
«Segelechsen (Hydrosaurus spp.)»
Grosse Agamen mit hohem Schwanzkamm, die in Südostasien und auf Neuguinea am Wasser leben.
- Ausbildung: Sachkundenachweis genügt (Art. 85 Abs. 3 Bst. c)
- Kein Fachgutachten nach Art. 92 vorgeschrieben
- Mindestmasse: Anhang 2 Tabelle 5, Ziffer 18
Flugdrachen
Art. 89 Bst. f TSchV
«Flugdrachen (Draco spp)»
Kleine Agamen Süd- und Südostasiens, die mit seitlichen Hautsegeln von Baum zu Baum gleiten.
- Ausbildung: Sachkundenachweis genügt (Art. 85 Abs. 3 Bst. c)
- Fachgutachten nötig (Art. 92 Abs. 1)
- Mindestmasse: Anhang 2 Tabelle 5, Ziffer 23a
Dornteufel
Art. 89 Bst. f TSchV
«Dornteufel (Moloch horridus)»
Eine stachelige Agame aus den Trockengebieten Australiens, die sich fast nur von Ameisen ernährt.
- Ausbildung: Sachkundenachweis genügt (Art. 85 Abs. 3 Bst. c)
- Fachgutachten nötig (Art. 92 Abs. 1)
- Mindestmasse: Anhang 2 Tabelle 5, Ziffer 23b
Chamäleons
Alle Chamäleons
Art. 89 Bst. f TSchV
«alle Chamäleons (Chamaeleonidae)»
Jede Chamäleonart ist bewilligungspflichtig, vom Jemenchamäleon bis zum kleinsten Erdchamäleon. Verboten ist keine: Mit Bewilligung darfst du jede Art halten. Beim Kauf brauchst du zusätzlich Artenschutzpapiere: Alle Chamäleons stehen in CITES-Anhang II, Brookesia perarmata sogar in Anhang I.
- Ausbildung: Sachkundenachweis genügt (Art. 85 Abs. 3 Bst. c)
- Fachgutachten für alle ausser dem Jemenchamäleon (Chamaeleo calyptratus) nötig (Art. 92 Abs. 1)
- Mindestmasse: Anhang 2 Tabelle 5, Ziffern 13 bis 15
Artenseiten dazu: Jemenchamäleon, Pantherchamäleon, Stummelschwanz-Chamäleon, Teppichchamäleon
Schlangen
Riesenschlangen über 3 m
Art. 89 Bst. f TSchV
«Riesenschlangen, die erwachsen mehr als 3 m lang werden, ausgenommen Königsboa (Boa constrictor)»
Riesenschlangen sind Pythons und Boas. Tabelle 5 nennt mit Bewilligungsvermerk Epicrates angulifer, Liasis olivaceus, L. oenpelliensis, L. papuanus, Morelia amethistina, M. boeleni, Python molurus, P. natalensis, P. reticulatus, P. sebae und alle Anakondas (Eunectes). Kleine und mittelgrosse Pythons und Boas wie Königspython oder Teppichpython stehen unter Ziffer 43a ohne Vermerk.
- Ausbildung: Sachkundenachweis genügt (Art. 85 Abs. 3 Bst. c)
- Kein Fachgutachten nach Art. 92 vorgeschrieben
- Mindestmasse: Anhang 2 Tabelle 5, Ziffern 42 und 43
Artenseiten dazu: Dunkler Tigerpython, Netzpython
Giftschlangen
Art. 89 Bst. h TSchV
«Schlangen, die über einen Giftapparat verfügen und das Gift einsetzen können (Giftschlangen), ausgenommen die vom BLV in einer Verordnung festgelegten ungefährlichen Giftschlangen.»
Giftapparat heisst Giftdrüsen und Giftzähne. Darunter fallen etwa Kobras, Mambas und Seeschlangen (Giftnattern), Vipern und Grubenottern wie die Klapperschlangen sowie einzelne Nattern, die Tabelle 5 ausdrücklich nennt (Rhabdophis, Balanophis, Boiga dendrophila, B. blandingii, Dispholidus typus, Thelotornis). Ausgenommen sind die Gattungen und Arten auf der Liste des BLV weiter unten.
- Ausbildung: Sachkundenachweis genügt (Art. 85 Abs. 3 Bst. c)
- Fachgutachten nur für Seeschlangen (Hydrophiinae) nötig (Art. 92 Abs. 1)
- Mindestmasse: Anhang 2 Tabelle 5, Ziffern 44 bis 58
- Zur Liste der ungefährlichen Giftschlangen
Artenseiten dazu: Texas-Klapperschlange
Amphibien
Goliathfrosch
Art. 89 Bst. g TSchV
«Goliathfrosch»
Der grösste Frosch der Welt (Conraua goliath) aus Kamerun und Äquatorialguinea. Den wissenschaftlichen Namen nennt die Verordnung nicht.
- Ausbildung: Tierpflegerin oder Tierpfleger, bei nur einer Tiergruppe eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung (Art. 85 Abs. 1 und 2)
- Fachgutachten nötig (Art. 92 Abs. 1)
- Mindestmasse: keine eigene Zeile in Anhang 2, es gilt Buchstabe K
Riesensalamander
Art. 89 Bst. g TSchV
«Riesensalamander»
Die Riesensalamander Ostasiens (Andrias) und der nordamerikanische Schlammteufel (Cryptobranchus alleganiensis). Tabelle 6 führt beide unter Ziffer 12 mit Bewilligungsvermerk.
- Ausbildung: Tierpflegerin oder Tierpfleger, bei nur einer Tiergruppe eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung (Art. 85 Abs. 1 und 2)
- Fachgutachten nötig (Art. 92 Abs. 1)
- Mindestmasse: Anhang 2 Tabelle 6, Ziffer 12
Wortlaut nach der Tierschutzverordnung (SR 455.1) in der Fassung vom 1. Februar 2026, abgerufen auf Fedlex am 16. Oktober 2026. Tierschutzverordnung auf Fedlex
Ungefährliche Giftschlangen: die Liste des BLV
Giftschlangen, die das BLV als ungefährlich festlegt, brauchen keine Bewilligung (Art. 89 Bst. h TSchV). Die Liste steht im Anhang der Verordnung des BLV über die Haltung von Wildtieren (SR 455.110.3, Art. 17).
Sie hat 422 Zeilen: 363 ganze Gattungen, bei denen alle Arten als ungefährlich gelten («spp.»), und 53 einzelne Arten aus 6 Gattungen, von denen andere Arten bewilligungspflichtig bleiben. Die meisten Einträge sind Nattern (Colubridae). Was nicht auf der Liste steht und einen Giftapparat hat, braucht eine Bewilligung.
Von den Schlangen mit eigener Seite stehen diese über ihre Gattung auf der Liste: Afrikanische Hausschlange (Boaedon), Amurnatter (Elaphe), Erdnatter (Pantherophis), Gophernatter (Pituophis), Kalifornische Kettennatter (Lampropeltis), Kornnatter (Pantherophis), Mandarinnatter (Euprepiophis), Mexikanische Königsnatter (Lampropeltis), Milchschlange (Lampropeltis), Schönnatter (Elaphe), Schwarze Königsnatter (Lampropeltis), Strumpfbandnatter (Thamnophis), Westliche Hakennasennatter (Heterodon).
Alle 422 Einträge anzeigen
Anmerkung der Verordnung: Die Angabe «spp.» in der Spalte Art bedeutet, dass alle der betreffenden Gattung zugeordneten Arten als ungefährlich gelten.
Acrochordidae1 Eintrag
Acrochordus
Aniliidae1 Eintrag
Anilius
Anomalepididae4 Einträge
Anomalepis, Helminthophis, Liotyphlops, Typhlophis
Anomochilidae1 Eintrag
Anomochilus
Colubridae297 Einträge
Adelophis, Adelphicos, Aeluroglena, Afronatrix, Ahaetulla, Alsophis, Amastridium, Amnesteophis, Amphiesma, Amphiesmoides, Anoplohydrus, Apostolepis, Aprosdoketophis, Archelaphe, Argyrogena, Arizona, Arrhyton, Aspidura, Atractus, Atretium, Bamanophis, Blythia, Bogertophis, Boiruna, Borikenophis, Caaeteboia, Calamaria, Calamodontophis, Calamorhabdium, Caraiba, Carphophis, Cemophora, Cercophis, Chapinophis, Chersodromus, Chilomeniscus, Chionactis, Chironius, Chrysopelea, Clelia, Clonophis, Coelognathus, Collorhabdium, Coluber, Colubroelaps, Coniophanes, Conophis, Conopsis, Contia, Coronella, Crisantophis, Crotaphopeltis, Cryophis, Cubophis, Cyclocorus, Cyclophiops, Dasypeltis, Dendrelaphis, Dendrophidion, Diadophis, Diaphorolepis, Dinodon, Dipsadoboa, Dipsas, Ditaxodon, Dolichophis, Drepanoides, Drymarchon, Drymobius, Drymoluber, Dryocalamus, Dryophiops, Echinanthera, Eirenis, Elachistodon, Elaphe, Elapoidis, Elapomorphus, Emmochliophis, Enuliophis, Enulius, Erythrolamprus, Etheridgeum, Euprepiophis, Farancia, Ficimia, Geagras, Geophis, Gomesophis, Gongylosoma, Gonyophis, Gonyosoma, Grayia, Gyalopion, Haitiophis, Hapsidophrys, Helicops, Helophis, Hemerophis, Hemorrhois, Heterodon, Hierophis, Hologerrhum, Hydrablabes, Hydraethiops, Hydrodynastes, Hydromorphus, Hydrops, Hypsiglena, Hypsirhynchus, Ialtris, Iguanognathus, Imantodes, Lampropeltis, Leptodeira, Leptodrymus, Leptophis, Limnophis, Lioheterophis, Liopeltis, Liophis, Lycodon, Lycognathophis, Lygophis, Lytorhynchus, Macrocalamus, Macroprotodon, Magliophis, Manolepis, Mastigodryas, Meizodon, Mussurana, Myersophis, Natriciteres, Natrix, Nerodia, Ninia, Nothopsis, Oligodon, Omoadiphas, Oocatochus, Opheodrys, Opisthotropis, Oreocalamus, Oreocryptophis, Orthriophis, Oxybelis, Oxyrhopus, Pantherophis, Parahelicops, Paraphimophis, Pararhabdophis, Paratapinophis, Philothamnus, Phimophis, Phyllorhynchus, Pituophis, Plagiopholis, Platyceps, Plesiodipsas, Pliocercus, Poecilopholis, Pseudalsophis, Pseudelaphe, Pseudoboa, Pseudoeryx, Pseudoficimia, Pseudoleptodeira, Pseudorabdion, Pseudotomodon, Pseudoxenodon, Pseustes, Psomophis, Ptyas, Ptychophis, Rabdion, Regina, Rhabdops, Rhachidelus, Rhadinaea, Rhadinella, Rhadinophanes, Rhadinophis, Rhamnophis, Rhinechis, Rhinobothryum, Rhinocheilus, Rhynchocalamus, Rhynchophis, Rodriguesophis, Salvadora, Saphenophis, Scaphiodontophis, Scaphiophis, Scolecophis, Seminatrix, Senticolis, Sibon, Sibynomorphus, Sibynophis, Simophis, Sinonatrix, Siphlophis, Sonora, Sordellina, Spalerosophis, Spilotes, Stegonotus, Stenorrhina, Storeria, Symphimus, Sympholis, Synophis, Taeniophallus, Tantalophis, Tantilla, Tantillita, Telescopus, Tetralepis, Thalesius, Thamnodynastes, Thamnophis, Thermophis, Thrasops, Tomodon, Trachischium, Tretanorhinus, Trimetopon, Trimorphodon, Tropidoclonion, Tropidodipsas, Tropidodryas, Tropidonophis, Uromacer, Uromacerina, Urotheca, Virginia, Xenelaphis, Xenochrophis, Xenodon, Xenopholis, Xyelodontophis
Boiga, nur diese Arten: B. adamanensis, B. angualata, B. barnesii, B. beddomei, B. benkuluensis, B. bouretti, B. ceylonensis, B. cyanea, B. cynodon, B. dightoni, B. drapiezeii, B. forsteni, B. gokool, B. gunagxiensis, B. irregularis, B. jaspidea, B. kraepelini, B. multifasciata, B. multomaculata, B. nuchalis, B. ochracea, B. philippina, B. quincunciata, B. saengsomi, B. schultzei, B. siamensis, B. tanahjampeana, B. trigonata, B. wallachiAnmerkung: «bewilligungspflichtig sind: B. dendrophila, B. nigriceps, B. blandingii, B. pulverulenta»
Phalotris, nur diese Arten: P. bilineatus, P. concolor, P. cuyanus, P. labiomaculatus, P. lativittatus, P. matogrossensis, P. mertensi, P. multipunctatus, P. nasutus, P. nigrilatus, P. punctatus, P. sansebastiani, P. tricolorAnmerkung: «bewilligungspflichtig ist: Phalotris lemniscatus»
Philodryas, nur diese Arten: P. baroni, P. matogrossensis, P. psammophidea, P. trilineataAnmerkung: «bewilligungspflichtig ist: Philodryas olfersii»
Tachymenis, nur diese Arten: T. affinis, T. attenuata, T. chilensis, T. elongata, T. tarmensisAnmerkung: «bewilligungspflichtig ist: Tachymenis peruviana»
Cylindrophiidae1 Eintrag
Cylindrophis
Gerrhopilidae / Typhlopidae9 Einträge
Acutotyphlops, Afrotyphlops, Cyclotyphlops, Gerrhopilus, Grypotyphlops, Letheobia, Ramphotyphlops, Rhinotyphlops, Typhlops
Homalopsidae17 Einträge
Bitia, Brachyorrhos, Calamophis, Cantoria, Cerberus, Dieurostus, Djokoiskandarus, Enhydris, Erpeton, Ferania, Fordonia, Gerarda, Heurnia, Homalopsis, Myron, Myrrophis, Pseudoferania
Lamprophiidae61 Einträge
Alluaudina, Amblyodipsas, Amplorhinus, Aparallactus, Boaedon, Bothrolycus, Bothrophthalmus, Brachyophis, Brygophis, Buhoma, Chamaelycus, Chilorhinophis, Compsophis, Dendrolycus, Dipsina, Ditypophis, Dromicodryas, Duberria, Elapotinus, Exallodontophis, Gonionotophis, Hemirhagerrhis, Heteroliodon, Hormonotus, Hypoptophis, Inyoka, Ithycyphus, Lamprophis, Langaha, Leioheterodon, Liophidium, Liopholidophis, Lycodonomorphus, Lycodryas, Lycophidion, Macrelaps, Madagascarophis, Micrelaps, Micropisthodon, Mimophis, Montaspis, Oxyrhabdium, Pararhadinaea, Parastenophis, Phisalixella, Polemon, Prosymna, Psammodynastes, Psammophis, Psammophylax, Pseudaspis, Pseudoboodon, Pseudoxyrhopus, Pythonodipsas, Rhagerhis, Rhamphiophis, Thamnosophis
Homoroselaps, nur diese Arten: H. dorsalisAnmerkung: «bewilligungspflichtig ist: Homoroselops lacteus»
Malpolon, nur diese Arten: M. moilensisAnmerkung: «bewilligungspflichtig ist: Malpolon monspessulanus»
Leptotyphlopidae12 Einträge
Epacrophis, Epictia, Leptotyphlops, Mitophis, Myriopholis, Namibiana, Rena, Rhinoleptus, Siagonodon, Tetracheilostoma, Tricheilostoma, Trilepida
Pareatidae3 Einträge
Aplopeltura, Asthenodipsas, Pareas
Typhlopidae1 Eintrag
Anilios
Uropeltidae8 Einträge
Brachyophidium, Melanophidium, Platyplectrurus, Plectrurus, Pseudotyphlops, Rhinophis, Teretrurus, Uropeltis
Xenodermatidae5 Einträge
Achalinus, Fimbrios, Stoliczkia, Xenodermus, Xylophis
Xenotyphlopidae1 Eintrag
Xenotyphlops
Namen und Schreibweisen wie im amtlichen Text, auch wo sie von der heutigen Systematik abweichen (etwa «Homoroselops lacteus»).
Fassung vom 1. März 2015, bisher die einzige. Abgerufen auf Fedlex am 16. Oktober 2026. Wildtierverordnung des BLV auf Fedlex
Was es dazu braucht
Was die Tierschutzverordnung für eine bewilligungspflichtige Haltung verlangt, jeweils mit dem Artikel, in dem es steht.
Bewilligung vor dem Einzug
Bewilligungspflichtig ist schon das Halten (Art. 89). Das Gesuch stellst du beim kantonalen Veterinäramt des Kantons, in dem das Tier leben soll, mit dem Formular nach Vorlage des BLV (Art. 94). Es fragt unter anderem nach Tierarten und Höchstzahl, nach Grösse und Einrichtung der Gehege und nach der Ausbildung der Betreuungspersonen (Art. 209a Abs. 2). Eine private Bewilligung gilt höchstens zwei Jahre und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden (Art. 96).
Voraussetzungen
Erteilt wird die Bewilligung nur, wenn Räume, Gehege und Einrichtungen zu Art und Zahl der Tiere passen und die Tiere nicht entweichen können, wenn die Tiere soweit nötig vor Witterung, Störung, Lärm und Abgasen geschützt sind und wenn die Anforderungen an die Ausbildung erfüllt sind (Art. 95 Abs. 1 Bst. a, c und d). Eine regelmässige tierärztliche Überwachung muss nachgewiesen werden, ausser bei kleinen privaten Tierhaltungen (Bst. e).
Ausbildung
Betreust du bewilligungspflichtige Reptilien privat und ausschliesslich selbst, genügt ein Sachkundenachweis (Art. 85 Abs. 3 Bst. c): ein anerkannter Kurs oder ein Praktikum (Art. 198). Ausgenommen sind Riesen- und Meeresschildkröten sowie Krokodile. Für sie, für Goliathfrosch und Riesensalamander, die Abs. 3 nicht nennt, und für jede Haltung, in der auch andere die Tiere betreuen, gilt Abs. 1: Betreuung unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers. Bei nur einer Tiergruppe mit ähnlichen Ansprüchen genügt eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung (FBA) mit Theorie und Praxis (Abs. 2, Art. 197).
Fachgutachten
Für einzelne Arten gibt es die Bewilligung nur mit dem Gutachten einer unabhängigen, anerkannten Fachperson, das belegt, dass Gehege und Einrichtungen eine tiergerechte Haltung ermöglichen (Art. 92 Abs. 1 Bst. h und i). Das betrifft Meeresschildkröten, Galapagos- und Seychellen-Riesenschildkröten, die Spornschildkröte, alle Krokodilartigen, Brückenechsen, Drusenköpfe, Meerechsen, Wirtelschwanzleguane, alle Chamäleons ausser dem Jemenchamäleon, Flugdrachen, Dornteufel, Seeschlangen, Goliathfrosch und Riesensalamander. Die Fachperson bestimmst du zusammen mit der Behörde (Art. 92 Abs. 2).
Tierbestandeskontrolle
Mit der Bewilligung führst du eine Tierbestandeskontrolle (Art. 93): je Art jeden Zuwachs mit Datum, Geburt oder Herkunft und Anzahl, jeden Abgang mit Datum, Name und Adresse des Abnehmers oder Tod, Todesursache, soweit bekannt, Art der Tötung und Anzahl.
Gehege und Mindestmasse
Die Mindestmasse stehen in Anhang 2, Tabelle 5 für Reptilien und Tabelle 6 für Amphibien; bewilligungspflichtige Zeilen tragen dort einen eigenen Vermerk. Gerechnet wird in Körperlängen des grössten Tieres: bei Echsen und Krokodilen die Kopf-Rumpf-Länge, bei Schildkröten die Panzerlänge, bei Schlangen die Gesamtlänge (Vorbemerkung A zu den Reptilien). Für Arten ohne eigene Zeile gilt Buchstabe K: Das Gehege muss so viel Raum bieten, dass die nötigen Strukturen darin Platz finden; als Richtschnur gelten Fachgutachten.
Sicherheit
Gehege für wehrhafte Reptilien wie Schnapp- und Geierschildkröten, für giftige wie Krustenechsen und Giftschlangen, für grosse Riesenschlangen und grosse Echsen müssen so gebaut und betrieben werden, dass der Sicherheit ausreichend Rechnung getragen wird, und brauchen Sicherheitsverschlüsse wie Schlösser oder Verschlussriegel (Anhang 2, Vorbemerkung C zu den Reptilien). In öffentlich zugänglichen Haltungen kommen Sicherheitsglas und Schlupfkästen oder Absperranlagen dazu.
Kauf und Abgabe
Im Handel darf ein bewilligungspflichtiges Tier nur an jemanden abgegeben werden, der eine entsprechende Bewilligung hat (Art. 109). Die Bewilligung brauchst du also schon beim Kauf.
Artenschutzpapiere
Die Bewilligung ersetzt keine Artenschutzpapiere. Viele bewilligungspflichtige Arten stehen zusätzlich in den Anhängen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES), zum Beispiel alle Chamäleons in Anhang II und Brookesia perarmata in Anhang I. Dann brauchen Einfuhr, Ausfuhr und Weitergabe Papiere, die Herkunft und rechtmässigen Erwerb belegen.
Welche Reptilien brauchen in der Schweiz Artenschutzpapiere?
Spinnen, Skorpione und kantonale Regeln
Die Tierschutzverordnung gilt nur für Wirbeltiere, Kopffüsser und Panzerkrebse (Art. 1). Für Spinnen und Skorpione gibt es deshalb keine Bewilligung nach Art. 89, auch nicht für giftige Arten. Kantonale Vorschriften über gefährliche Tiere können trotzdem gelten, auch zusätzlich für Reptilien: Basel-Stadt zum Beispiel verlangt eine Bewilligung für Skorpione und Spinnen ebenso wie für Giftschlangen, Krustenechsen, Warane und Riesenschlangen über 3 m (Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere, SG 365.540, § 1 und 2). Frag deshalb vor dem Kauf beim kantonalen Veterinäramt nach.
Quellen: Tierschutzverordnung, Fassung vom 1. Februar 2026; CITES-Status der Chamäleons nach Species+, der Datenbank des UNEP-WCMC zu den CITES-Listen; Reglement des Kantons Basel-Stadt nach der kantonalen Gesetzessammlung. Alles abgerufen am 16. Oktober 2026. Verbindlich entscheidet das kantonale Veterinäramt. Species+ · Reglement Basel-Stadt
Arten mit eigener Seite
Zu diesen 12 bewilligungspflichtigen Arten gibt es auf repticare.ch eine eigene Seite mit Haltung und Rechtslage. Die Bewilligungspflicht umfasst viel mehr Arten: alle Einträge von Artikel 89 stehen weiter oben.
Schlangen
3 Arten
Texas-Klapperschlange
Crotalus atroxBewilligungspflichtig als Giftschlange nach Art. 89 Buchstabe h TSchV: erfasst sind Schlangen, die über einen Giftapparat verfügen und das Gift einsetzen können. Ausgenommen sind nur die vom BLV als ungefährlich bezeichneten Arten; die Texas-Klapperschlange gehört nicht dazu. Bewilligung und Sachkundenachweis sind vor der Anschaffung nötig
Experte
Dunkler Tigerpython
Python bivittatusBewilligungspflichtig. Art. 89 Buchstabe f TSchV erfasst Riesenschlangen, die erwachsen mehr als 3 m lang werden. Ausgenommen ist allein die Königsboa (Boa constrictor)
Experte
Netzpython
Malayopython reticulatusBewilligungspflichtig. Art. 89 Buchstabe f TSchV erfasst Riesenschlangen, die erwachsen mehr als 3 m lang werden; der Netzpython wird erwachsen meist 4 bis 6 m lang. Ausgenommen ist allein die Königsboa (Boa constrictor)
Experte
Echsen
4 Arten
Grüner Leguan
Iguana iguanaBewilligungspflichtig. Art. 89 Buchstabe f TSchV erfasst Leguane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen. Der Grüne Leguan wird deutlich länger. Bewilligung vor der Anschaffung einholen
Experte
Steppenwaran
Varanus exanthematicusBewilligungspflichtig. Art. 89 Buchstabe f TSchV erfasst Warane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen. Grosse Steppenwarane erreichen diese Länge, und Anhang 2 Tabelle 5 TSchV führt die Art unter Ziffer 36 als bewilligungspflichtig
Experte
Argentinischer Schwarzweisser Teju
Salvator merianaeBewilligungspflichtig. Art. 89 Buchstabe f TSchV erfasst Tejus, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen. Der Argentinische Teju wird deutlich länger
Experte
Gila-Krustenechse
Heloderma suspectumBewilligungspflichtig. Art. 89 Buchstabe f TSchV nennt die Krustenechsen (Heloderma) ausdrücklich, und Anhang 2 Tabelle 5 führt die Gila-Krustenechse unter Ziffer 35a mit dem Vermerk, dass die private Haltung eine Bewilligung braucht. Die Bewilligung erteilt das kantonale Veterinäramt vor der Anschaffung
Experte
Chamäleons
4 Arten
Jemenchamäleon
Chamaeleo calyptratusBewilligungspflichtig. Art. 89 Buchstabe f TSchV nennt ausdrücklich «alle Chamäleons (Chamaeleonidae)»: ohne Ausnahme und unabhängig von der Grösse. Die Bewilligung erteilt das kantonale Veterinäramt vor der Anschaffung
Experte
Pantherchamäleon
Furcifer pardalisBewilligungspflichtig. Art. 89 Buchstabe f TSchV nennt ausdrücklich «alle Chamäleons (Chamaeleonidae)»: ohne Ausnahme und unabhängig von der Grösse. Die Bewilligung erteilt das kantonale Veterinäramt vor der Anschaffung
Experte
Teppichchamäleon
Furcifer lateralisBewilligungspflichtig. Art. 89 Buchstabe f TSchV nennt ausdrücklich «alle Chamäleons (Chamaeleonidae)»: ohne Ausnahme und unabhängig von der Grösse. Die Bewilligung erteilt das kantonale Veterinäramt vor der Anschaffung. Für alle Chamäleons ausser dem Jemenchamäleon setzt sie das Gutachten einer unabhängigen, anerkannten Fachperson voraus, dass Gehege und Einrichtungen eine tiergerechte Haltung ermöglichen (Art. 92 Abs. 1 Buchstabe h TSchV); die Fachperson bestimmen die gesuchstellende Person und die Behörde gemeinsam
Experte
Stummelschwanz-Chamäleon
Rieppeleon brevicaudatusBewilligungspflichtig. Art. 89 Buchstabe f TSchV nennt ausdrücklich «alle Chamäleons (Chamaeleonidae)»: ohne Ausnahme und unabhängig von der Grösse. Die Bewilligung erteilt das kantonale Veterinäramt vor der Anschaffung. Für alle Chamäleons ausser dem Jemenchamäleon setzt sie das Gutachten einer unabhängigen, anerkannten Fachperson voraus, dass Gehege und Einrichtungen eine tiergerechte Haltung ermöglichen (Art. 92 Abs. 1 Buchstabe h TSchV); die Fachperson bestimmen die gesuchstellende Person und die Behörde gemeinsam
Fortgeschritten
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Die meisten. Die Tierschutzverordnung zählt in Artikel 89 abschliessend auf, welche Wildtiere eine Bewilligung brauchen. Was dort nicht steht, darf ohne Bewilligung gehalten werden.
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Die Tierschutzverordnung verbietet keine Art. Zwei stehen aber als invasive Organismen in der Freisetzungsverordnung: die Rotwangen-Schmuckschildkröte und der Ochsenfrosch. Sie dürfen nicht in die Umwelt gelangen: kein Aussetzen, kein Gartenteich, keine Haltung im Freien. Das BAFU (Bundesamt für Umwelt) hält zudem auch Erwerb und Haltung für unzulässig.
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Alle Arten, die in den Anhängen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES) stehen. Das sind deutlich mehr, als die meisten erwarten. Auch verbreitete Terrarientiere sind darunter.
Die Regeln dahinter (Artikel, Zuständigkeiten und was ein Sachkundenachweis ist) stehen auf Schweiz & Recht. Die einzelnen Artenseiten stehen unter Arten.
