ArtenSchwarze Königsnatter
Schwarze Königsnatter
Lampropeltis nigra
Einfarbig schwarz, aktiv und mit kräftigem Appetit. In Haltung und Ansprüchen der Kalifornischen Kettennatter nahe, samt deren Neigung, Artgenossen zu fressen.
- Gruppe
- Schlange
- Einordnung
- Einsteiger
- Herkunft
- Osten der USA

Wo die Art herkommt
- Weltregion
- Osten der USA
- Länder
- Ohio, Indiana, Illinois, Kentucky, Tennessee, Alabama und Mississippi
- Lebensraum
- Laubwälder, Waldränder, Feldraine und felsige Hänge
Zu dieser Art führt die App noch keine Herkunftsangabe. Die Verbreitung stammt hier aus der Fachliteratur.
Der natürliche Lebensraum ist der Massstab für die Einrichtung. Wer weiss, woher ein Tier stammt, versteht auch, warum es Wärmezonen, Verstecke und eine bestimmte Luftfeuchtigkeit braucht.
Haltung im Überblick
Dieselben Angaben stehen in der App im Steckbrief des Tieres.
- Terrarium
- Sehr ausbruchsicheres Terrarium mit grosser Grundfläche. Die Tierschutzverordnung nennt für Königsnattern kein Mindestmass. Richtschnur ist das deutsche Fachgutachten zur Reptilienhaltung von 1997: mindestens 1 × 0,5 × 0,5 Körperlängen, bei 120 cm Gesamtlänge also 120 × 60 × 60 cm.
- Temperatur
- Wärmeplatz 28–31 °C, kühl 20–24 °C.
- Luftfeuchtigkeit
- Etwa 40–55 %.
- Licht
- Tag-Nacht-Rhythmus, UVB sinnvoll.
- Bodengrund
- Grabfähige Erde-/Rindenmischung.
- Einrichtung
- Verstecke an beiden Temperaturzonen, Kork, Äste.
- Wasser
- Stabile Wasserschale.
- Fütterung
- Aufgetaute Nager.
- Verhalten
- Aktiv und futterorientiert.
- Umgang
- Futtergeruch vor Handling entfernen.
- Vergesellschaftung
- Einzelhaltung.
- Gesundheit
- Atemwege, Milben, Maul und Gewicht.
- Jahresverlauf
- Zwei bis drei Monate Winterruhe bei 12–15 °C entsprechen dem Jahresrhythmus im Osten der USA. Zwei bis drei Wochen vorher die Fütterung einstellen, über zwei Wochen abkühlen und ebenso langsam wieder anwärmen. Ohne Zuchtabsicht nicht zwingend, aber gut verträglich.
- Sicherheit
- Kann andere Schlangen fressen.
Rechtslage in der Schweiz
Keine Bewilligung vorgesehen
Keine Bewilligung nötig. Die Gattung steht in der Verordnung des BLV über die Haltung von Wildtieren (SR 455.110.3) auf der Liste der ungefährlichen Giftschlangen und ist damit von der Bewilligungspflicht nach Art. 89 Buchstabe h TSchV ausgenommen
Kein Sachkundenachweis vorgesehen
Kein Sachkundenachweis vorgeschrieben. Er ist nur für die in Art. 89 TSchV genannten Tiere verlangt
Kein CITES-Eintrag
Nicht in den CITES-Anhängen geführt: Einfuhr und Weitergabe brauchen keine Artenschutzpapiere. Der Kaufbeleg gehört trotzdem in die Unterlagen
Mindestmasse für das Gehege
Anhang 2 Tabelle 5 der Tierschutzverordnung führt diese Art nicht auf. Bei den Schlangen etwa nennt die Tabelle nur Riesenschlangen (Pythons und Boas), Giftnattern, Vipern und Grubenottern sowie einzelne giftige oder gefährliche Nattern; für die übrigen steht dort keine Zahl.
Dann gilt die allgemeine Regel in Anhang 2 (Buchstabe K): Das Gehege muss so gross sein, dass alles, was die Art braucht (Verstecke, Wärmeplatz, Kletteräste), sinnvoll angeordnet werden kann. Als Massstab nennt die Verordnung Fachgutachten auf wissenschaftlicher Grundlage. Eine verbindliche Zahl gibt es deshalb nicht. Die Richtwerte im Rechner stammen aus dem Fachgutachten von 1997. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt.
Was das Gehege bieten muss
Artgerechte Wärme- und Lichtzonen, gegebenenfalls UV-B, geeigneter Bodengrund, Rückzug, Kletter- oder Grabmöglichkeiten, Wasser und natürliche Ruheperioden sicherstellen.
Unterlagen
Kaufvertrag und Herkunftsnachweis aufbewahren. Wissenschaftlichen Namen verwenden, um CITES- und Einfuhrstatus zuverlässig zu prüfen.
Diese Angaben sind eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt; massgebend ist der Verordnungstext. Mehr zur Rechtslage
