ArtenBlauzungenskink
Blauzungenskink
Tiliqua scincoides
Ein bodenbewohnender Skink mit ruhigem Wesen und breitem Nahrungsspektrum. Er braucht vor allem Fläche und Grabmöglichkeit.
- Gruppe
- Echse
- Einordnung
- Fortgeschritten
- Herkunft
- Australien und Indonesien

Wo die Art herkommt
- Weltregion
- Australien und Indonesien
- Länder
- Australien sowie die indonesischen Tanimbar- und Babar-Inseln
- Lebensraum
- Buschland, offene Wälder, Grasland und trockene Savannen
Der natürliche Lebensraum ist der Massstab für die Einrichtung. Wer weiss, woher ein Tier stammt, versteht auch, warum es Wärmezonen, Verstecke und eine bestimmte Luftfeuchtigkeit braucht.
Haltung im Überblick
Dieselben Angaben stehen in der App im Steckbrief des Tieres.
- Terrarium
- Bodenbewohner mit Grabbedürfnis: tiefes Substrat und viel Grundfläche.
- Temperatur
- Sonnenplatz 38 °C, Umgebung 26–30 °C, kühle Ecke 22 °C, nachts 20 °C.
- Luftfeuchtigkeit
- 50–60 %, mit feuchter Ecke.
- Licht
- UV-B nötig, zwölf Stunden.
- Bodengrund
- Mindestens 15 cm Erde-Sand-Gemisch mit Laub.
- Einrichtung
- Mehrere Verstecke, Rindenstücke, flache Steine. Klettert kaum.
- Wasser
- Grosse flache Schale, wird auch zum Baden genutzt.
- Fütterung
- Allesfresser: Schnecken, Insekten, Gemüse, etwas Obst, gelegentlich Ei. Zwei- bis dreimal wöchentlich.
- Verhalten
- Tagaktiv, ruhig, gräbt gern. Bei Bedrohung wird die blaue Zunge gezeigt.
- Umgang
- Wird gut vertragen; die Art gilt als eine der umgänglichsten Echsen.
- Vergesellschaftung
- Einzeln. Auch Paare vertragen sich oft nicht dauerhaft.
- Gesundheit
- Verfettung bei zu reichlicher Fütterung; Milben in den Hautfalten kontrollieren.
- Jahresverlauf
- Winterruhe von sechs bis acht Wochen bei 15–18 °C.
- Sicherheit
- Keine Bewilligung nötig. Kräftige Kiefer: Futter mit Pinzette anbieten.
Rechtslage in der Schweiz
Keine Bewilligung vorgesehen
Keine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Kein Sachkundenachweis vorgesehen
Kein Sachkundenachweis vorgeschrieben. Er ist nur für die in Art. 89 TSchV genannten Tiere verlangt
Artenschutz beachten
Je nach Unterart: T. s. scincoides und T. s. intermedia stehen seit dem 22. Juni 2022 in CITES Anhang III, gelistet von Australien. T. s. chimaerea und die oft ebenfalls als Blauzungenskink gehandelte Art T. gigas sind nicht gelistet. Die Unterart beim Kauf schriftlich festhalten; bei den gelisteten gehört ein Herkunftsnachweis dazu (Art. 10 BGCITES)
Mindestmasse für das Gehege
Anhang 2 Tabelle 5 der Tierschutzverordnung gibt keine Zentimeter vor, sondern Vielfache der Körperlänge. Für diese Art gilt Ziffer 28 (Tannenzapfenechse und Blauzungenskinke): Grundfläche 7 × 4 Körperlängen, Höhe 3 Körperlängen. Die Grundfläche gilt für bis zu zwei Tiere; jedes weitere Tier verlangt zusätzlich 2 × 2 Körperlängen.
Als Körperlänge zählt bei dieser Gruppe die Kopf-Rumpf-Länge, also ohne Schwanz. Massgebend ist das grösste Tier im Gehege. Kleiner darf das Gehege auch dann nicht sein, wenn weniger Tiere darin leben, als die Tabelle nennt.
| Kopf-Rumpf-Länge | Mindestens |
|---|---|
| 25 cm | 175 × 100 × 75 cm |
| 30 cm | 210 × 120 × 90 cm |
| 35 cm | 245 × 140 × 105 cm |
Vorübergehend dürfen Tiere in kleineren Gehegen gehalten werden: für die Quarantäne, zur Behandlung von Krankheiten und Unfällen, zur Eingewöhnung, zur Zucht und Aufzucht sowie für die Winter- oder Kältestarre oder die Trockenruhe (Vorbemerkung D zu den Reptilien).
Das ist die gesetzliche Untergrenze, keine Empfehlung. Ein Gehege, das genau diese Masse erreicht, ist erlaubt, aber nicht deshalb gut. Die Angaben unter «Haltung im Überblick» beschreiben, wie das Gehege eingerichtet sein soll, nicht wie klein es sein darf.
Was das Gehege bieten muss
Artgerechte Wärme- und Lichtzonen, gegebenenfalls UV-B, geeigneter Bodengrund, Rückzug, Kletter- oder Grabmöglichkeiten, Wasser und natürliche Ruheperioden sicherstellen.
Unterlagen
Kaufvertrag und Herkunftsnachweis aufbewahren. Wissenschaftlichen Namen verwenden, um CITES- und Einfuhrstatus zuverlässig zu prüfen.
Diese Angaben sind eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt; massgebend ist der Verordnungstext. Mehr zur Rechtslage
