ArtenMandarinnatter
Mandarinnatter
Euprepiophis mandarinus
Schön gezeichnet, aber heikel: Sie lebt versteckt, reagiert stark auf Stress und verträgt Wärme deutlich schlechter als die meisten Nattern.
- Gruppe
- Schlange
- Einordnung
- Experte
- Herkunft
- Ost- und Südostasien

Wo die Art herkommt
- Weltregion
- Ost- und Südostasien
- Länder
- China, Taiwan, Nordvietnam und Myanmar
- Lebensraum
- Kühle Bergwälder; überwiegend unterirdisch in Gängen und unter Steinen
Zu dieser Art führt die App noch keine Herkunftsangabe. Die Verbreitung stammt hier aus der Fachliteratur.
Der natürliche Lebensraum ist der Massstab für die Einrichtung. Wer weiss, woher ein Tier stammt, versteht auch, warum es Wärmezonen, Verstecke und eine bestimmte Luftfeuchtigkeit braucht.
Haltung im Überblick
Dieselben Angaben stehen in der App im Steckbrief des Tieres.
- Terrarium
- Kühles, gut strukturiertes Terrarium mit Klettermöglichkeiten. Die Tierschutzverordnung nennt für Mandarinnattern kein Mindestmass. Richtschnur ist das deutsche Fachgutachten zur Reptilienhaltung von 1997: mindestens 1 × 0,5 × 1 Körperlängen, bei 120 cm Gesamtlänge also 120 × 60 × 120 cm.
- Temperatur
- Warm 24–27 °C, kühl 18–22 °C; Überhitzung vermeiden.
- Luftfeuchtigkeit
- Etwa 60–75 % bei guter Lüftung.
- Licht
- Heller, eher kühler Tag-Nacht-Rhythmus, schwaches UVB.
- Bodengrund
- Tiefe humose Erde mit Laub, Rinde und Moosbereichen.
- Einrichtung
- Viele enge Verstecke, Kork und Deckung.
- Wasser
- Frisches Wasser.
- Fütterung
- Kleine aufgetaute Nager.
- Verhalten
- Versteckt lebend und oft stressanfällig.
- Umgang
- Selten und ruhig handhaben.
- Vergesellschaftung
- Einzelhaltung.
- Gesundheit
- Stress, Futteraufnahme, Atmung und Gewicht.
- Jahresverlauf
- Zwei bis drei Monate Winterruhe bei 10–14 °C. Die Mandarinnatter lebt in Bergwäldern und verträgt Wärme schlecht: Eine kühle Jahreszeit ist für sie kein Zusatz, sondern Teil der artgerechten Haltung.
- Sicherheit
- Besonders hitzeempfindlich.
Rechtslage in der Schweiz
Keine Bewilligung vorgesehen
Keine Bewilligung nötig. Die Gattung steht in der Verordnung des BLV über die Haltung von Wildtieren (SR 455.110.3) auf der Liste der ungefährlichen Giftschlangen und ist damit von der Bewilligungspflicht nach Art. 89 Buchstabe h TSchV ausgenommen
Kein Sachkundenachweis vorgesehen
Kein Sachkundenachweis vorgeschrieben. Er ist nur für die in Art. 89 TSchV genannten Tiere verlangt
Kein CITES-Eintrag
Nicht in den CITES-Anhängen geführt: Einfuhr und Weitergabe brauchen keine Artenschutzpapiere. Der Kaufbeleg gehört trotzdem in die Unterlagen
Mindestmasse für das Gehege
Anhang 2 Tabelle 5 der Tierschutzverordnung führt diese Art nicht auf. Bei den Schlangen etwa nennt die Tabelle nur Riesenschlangen (Pythons und Boas), Giftnattern, Vipern und Grubenottern sowie einzelne giftige oder gefährliche Nattern; für die übrigen steht dort keine Zahl.
Dann gilt die allgemeine Regel in Anhang 2 (Buchstabe K): Das Gehege muss so gross sein, dass alles, was die Art braucht (Verstecke, Wärmeplatz, Kletteräste), sinnvoll angeordnet werden kann. Als Massstab nennt die Verordnung Fachgutachten auf wissenschaftlicher Grundlage. Eine verbindliche Zahl gibt es deshalb nicht. Die Richtwerte im Rechner stammen aus dem Fachgutachten von 1997. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt.
Was das Gehege bieten muss
Artgerechte Wärme- und Lichtzonen, gegebenenfalls UV-B, geeigneter Bodengrund, Rückzug, Kletter- oder Grabmöglichkeiten, Wasser und natürliche Ruheperioden sicherstellen.
Unterlagen
Kaufvertrag und Herkunftsnachweis aufbewahren. Wissenschaftlichen Namen verwenden, um CITES- und Einfuhrstatus zuverlässig zu prüfen.
Diese Angaben sind eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt; massgebend ist der Verordnungstext. Mehr zur Rechtslage
