ArtenMadagaskar-Hundskopfboa
Madagaskar-Hundskopfboa
Sanzinia madagascariensis
Eine baumbewohnende Boa aus Madagaskar. Neben der Haltung sind hier vor allem Artenschutz- und Herkunftspapiere entscheidend.
- Gruppe
- Schlange
- Einordnung
- Experte
- Herkunft
- Madagaskar

Wo die Art herkommt
- Weltregion
- Madagaskar
- Länder
- Östliches und nordwestliches Madagaskar
- Lebensraum
- Feuchte Wälder, Waldränder und Ufergehölze
Zu dieser Art führt die App noch keine Herkunftsangabe. Die Verbreitung stammt hier aus der Fachliteratur.
Der natürliche Lebensraum ist der Massstab für die Einrichtung. Wer weiss, woher ein Tier stammt, versteht auch, warum es Wärmezonen, Verstecke und eine bestimmte Luftfeuchtigkeit braucht.
Haltung im Überblick
Dieselben Angaben stehen in der App im Steckbrief des Tieres.
- Terrarium
- Hohes, geräumiges Terrarium mit stabilen Ästen.
- Temperatur
- Wärmeplatz 29–31 °C, kühl 23–25 °C.
- Luftfeuchtigkeit
- Etwa 60–80 %, mit guter Luftbewegung.
- Licht
- Helles Tageslicht und UVB sinnvoll.
- Bodengrund
- Feuchtigkeitspuffernde Erde-/Rindenmischung.
- Einrichtung
- Stabile horizontale Äste, Kork, Pflanzen, Verstecke.
- Wasser
- Frisches Wasser; leichte Sprühzyklen.
- Fütterung
- Aufgetaute Nager/Vögel.
- Verhalten
- Baumbewohnend und nachtaktiv.
- Umgang
- Selten und vorsichtig handhaben.
- Vergesellschaftung
- Einzelhaltung.
- Gesundheit
- Atmung, Dehydrierung, Haut und Greifschwanz.
- Jahresverlauf
- Keine Winterruhe: Madagaskar kennt Regen- und Trockenzeit statt Winter. Eine trockenere, leicht kühlere Phase von sechs bis acht Wochen mit Nachtabsenkung auf 20–22 °C entspricht dem Herkunftsklima und leitet die Paarungszeit ein.
- Sicherheit
- Artenschutz- und Herkunftsdokumente prüfen.
Rechtslage in der Schweiz
Keine Bewilligung vorgesehen
Keine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Kein Sachkundenachweis vorgesehen
Kein Sachkundenachweis vorgeschrieben. Er ist nur für die in Art. 89 TSchV genannten Tiere verlangt
Artenschutz beachten
CITES Anhang I: Der strengste Schutzstatus. Kommerzieller internationaler Handel mit Wildfängen ist untersagt; zulässig sind ausschliesslich registrierte Nachzuchten mit lückenlosen Papieren
Mindestmasse für das Gehege
Anhang 2 Tabelle 5 der Tierschutzverordnung gibt keine Zentimeter vor, sondern Vielfache der Körperlänge. Für diese Art gilt Ziffer 43a (Kleine und mittelgrosse Pythons und Boas): Grundfläche 1 × 0,5 Körperlängen, Höhe 0,75 Körperlängen. Die Grundfläche gilt für bis zu zwei Tiere; jedes weitere Tier verlangt zusätzlich 0,5 × 0,2 Körperlängen.
Als Körperlänge zählt bei dieser Gruppe die Gesamtlänge von der Schnauze bis zur Schwanzspitze. Massgebend ist das grösste Tier im Gehege. Kleiner darf das Gehege auch dann nicht sein, wenn weniger Tiere darin leben, als die Tabelle nennt.
| Gesamtlänge | Mindestens |
|---|---|
| 120 cm | 120 × 60 × 90 cm |
| 150 cm | 150 × 75 × 113 cm |
| 180 cm | 180 × 90 × 135 cm |
| 210 cm | 210 × 105 × 158 cm |
Vorübergehend dürfen Tiere in kleineren Gehegen gehalten werden: für die Quarantäne, zur Behandlung von Krankheiten und Unfällen, zur Eingewöhnung, zur Zucht und Aufzucht sowie für die Winter- oder Kältestarre oder die Trockenruhe (Vorbemerkung D zu den Reptilien).
Das ist die gesetzliche Untergrenze, keine Empfehlung. Ein Gehege, das genau diese Masse erreicht, ist erlaubt, aber nicht deshalb gut. Die Angaben unter «Haltung im Überblick» beschreiben, wie das Gehege eingerichtet sein soll, nicht wie klein es sein darf.
Was das Gehege bieten muss
Artgerechte Wärme- und Lichtzonen, gegebenenfalls UV-B, geeigneter Bodengrund, Rückzug, Kletter- oder Grabmöglichkeiten, Wasser und natürliche Ruheperioden sicherstellen.
Unterlagen
CITES-Papiere sind bei Anhang I zwingend und lückenlos aufzubewahren. Ohne sie ist weder Kauf noch Weitergabe zulässig. Herkunft vor dem Kauf prüfen.
Diese Angaben sind eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt; massgebend ist der Verordnungstext. Mehr zur Rechtslage
