ArtenSteppenwaran
Steppenwaran
Varanus exanthematicus
Häufig als handzahmes Einsteigertier verkauft und fast ebenso häufig verfettet und zu klein gehalten. Ein Waran, der ein Zimmer braucht und in der Schweiz eine Bewilligung.
- Gruppe
- Echse
- Einordnung
- Experte
- Herkunft
- Afrika

Wo die Art herkommt
- Weltregion
- Afrika
- Länder
- Savannen südlich der Sahara, Senegal bis Sudan
- Lebensraum
- Trockensavanne mit Erdlöchern und Termitenbauten
Zu dieser Art führt die App noch keine Herkunftsangabe. Die Verbreitung stammt hier aus der Fachliteratur.
Der natürliche Lebensraum ist der Massstab für die Einrichtung. Wer weiss, woher ein Tier stammt, versteht auch, warum es Wärmezonen, Verstecke und eine bestimmte Luftfeuchtigkeit braucht.
Haltung im Überblick
Dieselben Angaben stehen in der App im Steckbrief des Tieres.
- Terrarium
- Sehr tiefes Grabsubstrat und viel Grundfläche.
- Temperatur
- Sonnenplatz 50 °C punktuell, Umgebung 28–32 °C, kühle Ecke 24 °C, nachts 22 °C.
- Luftfeuchtigkeit
- 60–70 % im Bodengrund, darüber trockener.
- Licht
- Starkes UV-B, zwölf Stunden.
- Bodengrund
- 50–60 cm feuchtes Lehm-Sand-Gemisch. Warane graben tiefe Gänge; flaches Substrat ist Tierquälerei mit Ansage.
- Einrichtung
- Grosse Verstecke, stabile Kletterstruktur, Badebecken.
- Wasser
- Grosses Becken zum Baden.
- Fütterung
- Insekten, Schnecken, gelegentlich Ei oder Nager. Zwei- bis dreimal wöchentlich: Verfettung ist bei dieser Art die Regel, nicht die Ausnahme.
- Verhalten
- Tagaktiv, gräbt, klettert, erkundet ausdauernd. Sehr lernfähig.
- Umgang
- Gewöhnung ist möglich, Zwang schadet. Kräftiger Schwanzhieb und Biss.
- Vergesellschaftung
- Einzeln.
- Gesundheit
- Verfettung und Fettleber durch Nagerfütterung und zu wenig Bewegung sind die häufigste Todesursache.
- Jahresverlauf
- Sechs bis zehn Wochen Trockenzeit mit Nachtabsenkung auf 20–22 °C und reduzierter Fütterung. In der westafrikanischen Savanne zieht sich der Steppenwaran in dieser Zeit zurück. Ohne diese Phase neigen Tiere in Menschenobhut zu Übergewicht und Leberverfettung.
- Sicherheit
- Warane über einem Meter Gesamtlänge sind nach Art. 89 TSchV bewilligungspflichtig und verlangen einen Sachkundenachweis. Der Steppenwaran erreicht rund einen Meter: Bewilligung vor dem Kauf einholen.
Rechtslage in der Schweiz
Bewilligung nötig
Bewilligungspflichtig. Art. 89 Buchstabe f TSchV erfasst Warane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen. Grosse Steppenwarane erreichen diese Länge, und Anhang 2 Tabelle 5 TSchV führt die Art unter Ziffer 36 als bewilligungspflichtig
Ausbildung nötig
Sachkundenachweis nach Art. 85 Abs. 3 Buchstabe c TSchV erforderlich: Er ist Voraussetzung für die Bewilligung und vor der Anschaffung zu erwerben
Artenschutz beachten
CITES Anhang II: Einfuhr und Weitergabe nur mit Papieren. Beim Kauf Herkunfts- und Nachzuchtnachweis verlangen
Mindestmasse für das Gehege
Anhang 2 Tabelle 5 der Tierschutzverordnung gibt keine Zentimeter vor, sondern Vielfache der Körperlänge. Für diese Art gilt Ziffer 36 (Bodenbewohnende Grosswarane aus trockenen Gebieten): Grundfläche 5 × 3 Körperlängen, Höhe 2 Körperlängen. Die Grundfläche gilt für bis zu zwei Tiere; jedes weitere Tier verlangt zusätzlich 2 × 2 Körperlängen.
Als Körperlänge zählt bei dieser Gruppe die Kopf-Rumpf-Länge, also ohne Schwanz. Massgebend ist das grösste Tier im Gehege. Kleiner darf das Gehege auch dann nicht sein, wenn weniger Tiere darin leben, als die Tabelle nennt.
| Kopf-Rumpf-Länge | Mindestens |
|---|---|
| 30 cm | 150 × 90 × 60 cm |
| 40 cm | 200 × 120 × 80 cm |
| 50 cm | 250 × 150 × 100 cm |
Vorübergehend dürfen Tiere in kleineren Gehegen gehalten werden: für die Quarantäne, zur Behandlung von Krankheiten und Unfällen, zur Eingewöhnung, zur Zucht und Aufzucht sowie für die Winter- oder Kältestarre oder die Trockenruhe (Vorbemerkung D zu den Reptilien).
Das ist die gesetzliche Untergrenze, keine Empfehlung. Ein Gehege, das genau diese Masse erreicht, ist erlaubt, aber nicht deshalb gut. Die Angaben unter «Haltung im Überblick» beschreiben, wie das Gehege eingerichtet sein soll, nicht wie klein es sein darf.
Was das Gehege bieten muss
Artgerechte Wärme- und Lichtzonen, gegebenenfalls UV-B, geeigneter Bodengrund, Rückzug, Kletter- oder Grabmöglichkeiten, Wasser und natürliche Ruheperioden sicherstellen.
Unterlagen
Kaufvertrag und Herkunftsnachweis aufbewahren. Wissenschaftlichen Namen verwenden, um CITES- und Einfuhrstatus zuverlässig zu prüfen.
Diese Angaben sind eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt; massgebend ist der Verordnungstext. Mehr zur Rechtslage
