ArtenArgentinischer Schwarzweisser Teju
Argentinischer Schwarzweisser Teju
Salvator merianae
Über einen Meter lang, klug wie ein Hund und in der Schweiz bewilligungspflichtig. Wer den Platz und die Bewilligung hat, bekommt eines der zugänglichsten Reptilien überhaupt.
- Gruppe
- Echse
- Einordnung
- Experte
- Herkunft
- Südamerika

Wo die Art herkommt
- Weltregion
- Südamerika
- Länder
- Argentinien, Uruguay, Paraguay, Ostbolivien und weite Teile Brasiliens
- Lebensraum
- Offene Wälder und Savannen mit Erdbauen
Zu dieser Art führt die App noch keine Herkunftsangabe. Die Verbreitung stammt hier aus der Fachliteratur.
Der natürliche Lebensraum ist der Massstab für die Einrichtung. Wer weiss, woher ein Tier stammt, versteht auch, warum es Wärmezonen, Verstecke und eine bestimmte Luftfeuchtigkeit braucht.
Haltung im Überblick
Dieselben Angaben stehen in der App im Steckbrief des Tieres.
- Terrarium
- Ein Gehege, kein Terrarium.
- Temperatur
- Sonnenplatz 45 °C, Umgebung 26–30 °C, kühle Ecke 24 °C, nachts 20–22 °C.
- Luftfeuchtigkeit
- 60–70 %.
- Licht
- Starkes UV-B, zwölf Stunden.
- Bodengrund
- Mindestens 50 cm Erde-Sand-Gemisch. Tejus graben ausgedehnte Baue.
- Einrichtung
- Grosse Höhle, stabile Steine, Badebecken zum vollständigen Untertauchen.
- Wasser
- Grosses Becken.
- Fütterung
- Allesfresser: Insekten, Nager, Ei, Obst, Gemüse. Zwei- bis dreimal wöchentlich.
- Verhalten
- Tagaktiv, sehr aufmerksam, erkennt Personen. Ruhig, wenn früh und geduldig gewöhnt.
- Umgang
- Bei gewöhnten Tieren gut möglich. Kräftiger Biss und Schwanzhieb bei Stress.
- Vergesellschaftung
- Einzeln. Paare nur zeitweise zur Zucht.
- Gesundheit
- Verfettung bei zu reichlicher Fütterung; Winterruhe gehört zum Jahreslauf.
- Jahresverlauf
- Winterruhe von drei bis vier Monaten bei 15–18 °C, während der die Tiere kaum fressen.
- Sicherheit
- Tejus über einem Meter Gesamtlänge sind nach Art. 89 TSchV bewilligungspflichtig und verlangen einen Sachkundenachweis.
Rechtslage in der Schweiz
Bewilligung nötig
Bewilligungspflichtig. Art. 89 Buchstabe f TSchV erfasst Tejus, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen. Der Argentinische Teju wird deutlich länger
Ausbildung nötig
Sachkundenachweis nach Art. 85 Abs. 3 Buchstabe c TSchV erforderlich: Er ist Voraussetzung für die Bewilligung und vor der Anschaffung zu erwerben
Artenschutz beachten
CITES Anhang II: Einfuhr und Weitergabe nur mit Papieren. Beim Kauf Herkunfts- und Nachzuchtnachweis verlangen
Mindestmasse für das Gehege
Anhang 2 Tabelle 5 der Tierschutzverordnung gibt keine Zentimeter vor, sondern Vielfache der Körperlänge. Für diese Art gilt Ziffer 27 (Grosstejus): Grundfläche 5 × 3 Körperlängen, Höhe 3 Körperlängen. Die Grundfläche gilt für bis zu zwei Tiere; jedes weitere Tier verlangt zusätzlich 2 × 2 Körperlängen.
Als Körperlänge zählt bei dieser Gruppe die Kopf-Rumpf-Länge, also ohne Schwanz. Massgebend ist das grösste Tier im Gehege. Kleiner darf das Gehege auch dann nicht sein, wenn weniger Tiere darin leben, als die Tabelle nennt.
| Kopf-Rumpf-Länge | Mindestens |
|---|---|
| 35 cm | 175 × 105 × 105 cm |
| 42 cm | 210 × 126 × 126 cm |
| 50 cm | 250 × 150 × 150 cm |
Die Verordnung nennt Tupinambis spp. Der Argentinische Teju wurde erst später in die Gattung Salvator gestellt.
Vorübergehend dürfen Tiere in kleineren Gehegen gehalten werden: für die Quarantäne, zur Behandlung von Krankheiten und Unfällen, zur Eingewöhnung, zur Zucht und Aufzucht sowie für die Winter- oder Kältestarre oder die Trockenruhe (Vorbemerkung D zu den Reptilien).
Das ist die gesetzliche Untergrenze, keine Empfehlung. Ein Gehege, das genau diese Masse erreicht, ist erlaubt, aber nicht deshalb gut. Die Angaben unter «Haltung im Überblick» beschreiben, wie das Gehege eingerichtet sein soll, nicht wie klein es sein darf.
Was das Gehege bieten muss
Artgerechte Wärme- und Lichtzonen, gegebenenfalls UV-B, geeigneter Bodengrund, Rückzug, Kletter- oder Grabmöglichkeiten, Wasser und natürliche Ruheperioden sicherstellen.
Unterlagen
Kaufvertrag und Herkunftsnachweis aufbewahren. Wissenschaftlichen Namen verwenden, um CITES- und Einfuhrstatus zuverlässig zu prüfen.
Diese Angaben sind eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt; massgebend ist der Verordnungstext. Mehr zur Rechtslage
