ArtenFeuerskink
Feuerskink
Mochlus fernandi
Leuchtend rot geflankt und schwarz-weiss gebändert: Eine der farbigsten Echsen überhaupt. Sie lebt versteckt im feuchten Bodengrund und zeigt sich nur zeitweise.
- Gruppe
- Echse
- Einordnung
- Einsteiger
- Herkunft
- Westafrika

Wo die Art herkommt
- Weltregion
- Westafrika
- Länder
- Guinea bis Kamerun
- Lebensraum
- Feuchte Wälder, im Laub und unter Wurzeln
Zu dieser Art führt die App noch keine Herkunftsangabe. Die Verbreitung stammt hier aus der Fachliteratur.
Der natürliche Lebensraum ist der Massstab für die Einrichtung. Wer weiss, woher ein Tier stammt, versteht auch, warum es Wärmezonen, Verstecke und eine bestimmte Luftfeuchtigkeit braucht.
Haltung im Überblick
Dieselben Angaben stehen in der App im Steckbrief des Tieres.
- Terrarium
- Die Tierschutzverordnung nennt für Feuerskinke kein Mindestmass. Richtschnur ist das deutsche Fachgutachten zur Reptilienhaltung von 1997: für ein Paar mindestens 4 × 4 × 5 oder 5 × 4 × 4 Kopf-Rumpf-Längen, bei 17 cm also 68 × 68 × 85 cm oder 85 × 68 × 68 cm.
- Temperatur
- Sonnenplatz 32 °C, Umgebung 26–28 °C, nachts 22 °C.
- Luftfeuchtigkeit
- 70–80 %, Bodengrund dauerhaft feucht.
- Licht
- UV-B förderlich, zwölf Stunden.
- Bodengrund
- Mindestens 15 cm feuchte Walderde mit Laub.
- Einrichtung
- Rindenstücke, Korkröhren, dichte Bepflanzung, viel Laub.
- Wasser
- Flache Schale.
- Fütterung
- Insekten alle zwei Tage, mit Kalk bestäubt.
- Verhalten
- Tagaktiv, aber heimlich. Wühlt im Laub und taucht nur zum Fressen und Sonnen auf.
- Umgang
- Wenig geeignet. Sehr schnell und der Schwanz bricht leicht ab.
- Vergesellschaftung
- Ein Paar oder ein Männchen mit mehreren Weibchen.
- Gesundheit
- Häutungsprobleme bei zu trockener Haltung.
- Jahresverlauf
- Keine ausgeprägte Ruhephase.
- Sicherheit
- Keine Bewilligung nötig.
Rechtslage in der Schweiz
Keine Bewilligung vorgesehen
Keine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Kein Sachkundenachweis vorgesehen
Kein Sachkundenachweis vorgeschrieben. Er ist nur für die in Art. 89 TSchV genannten Tiere verlangt
Kein CITES-Eintrag
Nicht in den CITES-Anhängen geführt: Einfuhr und Weitergabe brauchen keine Artenschutzpapiere. Der Kaufbeleg gehört trotzdem in die Unterlagen
Mindestmasse für das Gehege
Anhang 2 Tabelle 5 der Tierschutzverordnung führt diese Art nicht auf. Bei den Schlangen etwa nennt die Tabelle nur Riesenschlangen (Pythons und Boas), Giftnattern, Vipern und Grubenottern sowie einzelne giftige oder gefährliche Nattern; für die übrigen steht dort keine Zahl.
Dann gilt die allgemeine Regel in Anhang 2 (Buchstabe K): Das Gehege muss so gross sein, dass alles, was die Art braucht (Verstecke, Wärmeplatz, Kletteräste), sinnvoll angeordnet werden kann. Als Massstab nennt die Verordnung Fachgutachten auf wissenschaftlicher Grundlage. Eine verbindliche Zahl gibt es deshalb nicht. Die Richtwerte im Rechner stammen aus dem Fachgutachten von 1997. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt.
Was das Gehege bieten muss
Artgerechte Wärme- und Lichtzonen, gegebenenfalls UV-B, geeigneter Bodengrund, Rückzug, Kletter- oder Grabmöglichkeiten, Wasser und natürliche Ruheperioden sicherstellen.
Unterlagen
Kaufvertrag und Herkunftsnachweis aufbewahren. Wissenschaftlichen Namen verwenden, um CITES- und Einfuhrstatus zuverlässig zu prüfen.
Diese Angaben sind eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt; massgebend ist der Verordnungstext. Mehr zur Rechtslage
