ArtenBerberskink
Berberskink
Eumeces schneiderii
Kräftig gebaut, goldbraun mit orangen Flecken und erstaunlich zutraulich. Er gräbt viel und verlangt vor allem eines: einen tiefen Bodengrund statt einer dekorativen Sandschicht.
- Gruppe
- Echse
- Einordnung
- Einsteiger
- Herkunft
- Nordafrika und Vorderasien

Wo die Art herkommt
- Weltregion
- Nordafrika und Vorderasien
- Länder
- Von Algerien über Ägypten und Vorderasien bis Pakistan
- Lebensraum
- Trockene Steppen und Halbwüsten mit festem Boden
Zu dieser Art führt die App noch keine Herkunftsangabe. Die Verbreitung stammt hier aus der Fachliteratur.
Der natürliche Lebensraum ist der Massstab für die Einrichtung. Wer weiss, woher ein Tier stammt, versteht auch, warum es Wärmezonen, Verstecke und eine bestimmte Luftfeuchtigkeit braucht.
Haltung im Überblick
Dieselben Angaben stehen in der App im Steckbrief des Tieres.
- Terrarium
- Bodenorientiert, mit grabfähigem Substrat.
- Temperatur
- Sonnenplatz 40 °C, Umgebung 26–30 °C, kühle Ecke 24 °C, nachts 20 °C.
- Luftfeuchtigkeit
- 40–50 %, mit feuchter Grabecke.
- Licht
- Starkes UV-B, zwölf Stunden.
- Bodengrund
- Mindestens 20 cm Lehm-Sand-Gemisch, standfest zum Graben.
- Einrichtung
- Flache Steine, Korkröhren, mehrere Verstecke.
- Wasser
- Flache Schale.
- Fütterung
- Insekten, gelegentlich etwas Obst und Grünfutter. Zwei- bis dreimal wöchentlich.
- Verhalten
- Tagaktiv, gräbt ausgedehnt, sonnt sich. Wird oft handzahm.
- Umgang
- Wird gut vertragen. Nie am Schwanz greifen: Er bricht ab.
- Vergesellschaftung
- Einzeln oder ein Paar bei viel Fläche.
- Gesundheit
- Robust. Verfettung bei zu häufiger Fütterung.
- Jahresverlauf
- Winterruhe von acht Wochen bei 15–18 °C.
- Sicherheit
- Keine Bewilligung nötig.
Rechtslage in der Schweiz
Keine Bewilligung vorgesehen
Keine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Kein Sachkundenachweis vorgesehen
Kein Sachkundenachweis vorgeschrieben. Er ist nur für die in Art. 89 TSchV genannten Tiere verlangt
Kein CITES-Eintrag
Nicht in den CITES-Anhängen geführt: Einfuhr und Weitergabe brauchen keine Artenschutzpapiere. Der Kaufbeleg gehört trotzdem in die Unterlagen
Mindestmasse für das Gehege
Anhang 2 Tabelle 5 der Tierschutzverordnung gibt keine Zentimeter vor, sondern Vielfache der Körperlänge. Für diese Art gilt Ziffer 28a (Kleine und mittelgrosse Bodenskinke): Grundfläche 7 × 4 Körperlängen, Höhe 3 Körperlängen. Die Grundfläche gilt für bis zu zwei Tiere; jedes weitere Tier verlangt zusätzlich 2 × 2 Körperlängen.
Als Körperlänge zählt bei dieser Gruppe die Kopf-Rumpf-Länge, also ohne Schwanz. Massgebend ist das grösste Tier im Gehege. Kleiner darf das Gehege auch dann nicht sein, wenn weniger Tiere darin leben, als die Tabelle nennt.
| Kopf-Rumpf-Länge | Mindestens |
|---|---|
| 12 cm | 84 × 48 × 36 cm |
| 15 cm | 105 × 60 × 45 cm |
| 18 cm | 126 × 72 × 54 cm |
| 20 cm | 140 × 80 × 60 cm |
Vorübergehend dürfen Tiere in kleineren Gehegen gehalten werden: für die Quarantäne, zur Behandlung von Krankheiten und Unfällen, zur Eingewöhnung, zur Zucht und Aufzucht sowie für die Winter- oder Kältestarre oder die Trockenruhe (Vorbemerkung D zu den Reptilien).
Das ist die gesetzliche Untergrenze, keine Empfehlung. Ein Gehege, das genau diese Masse erreicht, ist erlaubt, aber nicht deshalb gut. Die Angaben unter «Haltung im Überblick» beschreiben, wie das Gehege eingerichtet sein soll, nicht wie klein es sein darf.
Was das Gehege bieten muss
Artgerechte Wärme- und Lichtzonen, gegebenenfalls UV-B, geeigneter Bodengrund, Rückzug, Kletter- oder Grabmöglichkeiten, Wasser und natürliche Ruheperioden sicherstellen.
Unterlagen
Kaufvertrag und Herkunftsnachweis aufbewahren. Wissenschaftlichen Namen verwenden, um CITES- und Einfuhrstatus zuverlässig zu prüfen.
Diese Angaben sind eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt; massgebend ist der Verordnungstext. Mehr zur Rechtslage
