ArtenZierschildkröte
Zierschildkröte
Chrysemys picta
Die legale Alternative zur verbotenen Rotwangen-Schmuckschildkröte: ähnlich gross, ähnlich zu halten, aber ohne Verbot. Auch sie gehört niemals in ein Gewässer im Freien.
- Gruppe
- Schildkröte
- Einordnung
- Fortgeschritten
- Herkunft
- Nordamerika

Wo die Art herkommt
- Weltregion
- Nordamerika
- Länder
- Südkanada bis Nordmexiko
- Lebensraum
- Flache, pflanzenreiche Gewässer mit Sonnenplätzen
Zu dieser Art führt die App noch keine Herkunftsangabe. Die Verbreitung stammt hier aus der Fachliteratur.
Der natürliche Lebensraum ist der Massstab für die Einrichtung. Wer weiss, woher ein Tier stammt, versteht auch, warum es Wärmezonen, Verstecke und eine bestimmte Luftfeuchtigkeit braucht.
Haltung im Überblick
Dieselben Angaben stehen in der App im Steckbrief des Tieres.
- Terrarium
- Grosses Becken, besser ein Gartenteich mit Umzäunung.
- Temperatur
- Wasser 22–26 °C, Sonnenplatz 35 °C.
- Luftfeuchtigkeit
- Wasserlebend.
- Licht
- UV-B über dem Landteil, zwölf Stunden.
- Bodengrund
- Sand oder blank.
- Einrichtung
- Grosser trockener Landteil, Wurzeln, Wasserpflanzen.
- Wasser
- Starker Filter, wöchentlicher Teilwechsel.
- Fütterung
- Erwachsene überwiegend pflanzlich, Jungtiere mehr tierisch. Sparsam füttern.
- Verhalten
- Tagaktiv, sonnt ausgiebig, sehr futterbezogen.
- Umgang
- Nur zur Kontrolle.
- Vergesellschaftung
- Einzeln oder mehrere Weibchen bei viel Platz und mehreren Sonnenplätzen.
- Gesundheit
- Panzerprobleme bei schlechter Wasserqualität und fehlendem Trockenplatz.
- Jahresverlauf
- Winterruhe bei 6–10 °C über zwei bis drei Monate.
- Sicherheit
- Keine Bewilligung nötig. Aussetzen ist verboten: Auch diese Art wäre in Schweizer Gewässern invasiv.
Rechtslage in der Schweiz
Keine Bewilligung vorgesehen
Keine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Kein Sachkundenachweis vorgesehen
Kein Sachkundenachweis vorgeschrieben. Er ist nur für die in Art. 89 TSchV genannten Tiere verlangt
Kein CITES-Eintrag
Nicht in den CITES-Anhängen geführt: Einfuhr und Weitergabe brauchen keine Artenschutzpapiere. Der Kaufbeleg gehört trotzdem in die Unterlagen
Mindestmasse für das Gehege
Anhang 2 Tabelle 5 der Tierschutzverordnung gibt keine Zentimeter vor, sondern Vielfache der Körperlänge. Für diese Art gilt Ziffer 9 (Schmuck- und Zierschildkröten): Landteil 2 × 2 Körperlängen, dazu Wasserteil 5 × 3 bei 2 Körperlängen Tiefe. Die Grundfläche gilt für bis zu zwei Tiere; jedes weitere Tier verlangt zusätzlich 1 × 1 Körperlängen Landteil und 2 × 2 Körperlängen Wasserteil.
Als Körperlänge zählt bei dieser Gruppe die Panzerlänge, gerade gemessen vom vorderen zum hinteren Panzerrand, nicht über die Wölbung (Carapax-Stockmass). Massgebend ist das grösste Tier im Gehege. Kleiner darf das Gehege auch dann nicht sein, wenn weniger Tiere darin leben, als die Tabelle nennt.
| Panzerlänge | Mindestens |
|---|---|
| 10 cm | Landteil 20 × 20 cm, dazu Wasserteil 50 × 30 cm, 20 cm an der tiefsten Stelle |
| 15 cm | Landteil 30 × 30 cm, dazu Wasserteil 75 × 45 cm, 30 cm an der tiefsten Stelle |
| 20 cm | Landteil 40 × 40 cm, dazu Wasserteil 100 × 60 cm, 40 cm an der tiefsten Stelle |
| 25 cm | Landteil 50 × 50 cm, dazu Wasserteil 125 × 75 cm, 50 cm an der tiefsten Stelle |
Vorübergehend dürfen Tiere in kleineren Gehegen gehalten werden: für die Quarantäne, zur Behandlung von Krankheiten und Unfällen, zur Eingewöhnung, zur Zucht und Aufzucht sowie für die Winter- oder Kältestarre oder die Trockenruhe (Vorbemerkung D zu den Reptilien).
Das ist die gesetzliche Untergrenze, keine Empfehlung. Ein Gehege, das genau diese Masse erreicht, ist erlaubt, aber nicht deshalb gut. Die Angaben unter «Haltung im Überblick» beschreiben, wie das Gehege eingerichtet sein soll, nicht wie klein es sein darf.
Was das Gehege bieten muss
Grosser Landteil mit Wärme und UV-B, sauberes Wasser mit Filter, bei Teichhaltung ausbruchsichere Umrandung. Aussetzen ist verboten.
Unterlagen
Kaufvertrag und Herkunftsnachweis aufbewahren. Wissenschaftlichen Namen verwenden, um CITES- und Einfuhrstatus zuverlässig zu prüfen.
Diese Angaben sind eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt; massgebend ist der Verordnungstext. Mehr zur Rechtslage
