ArtenKenianische Sandboa
Kenianische Sandboa
Eryx colubrinus
Sie verbringt den grössten Teil des Tages eingegraben. Ein tiefes, grabfähiges Substrat ist wichtiger als jede sichtbare Einrichtung.
- Gruppe
- Schlange
- Einordnung
- Einsteiger
- Herkunft
- Nordost- und Ostafrika

Wo die Art herkommt
- Weltregion
- Nordost- und Ostafrika
- Länder
- Ägypten, Sudan, Äthiopien, Somalia, Kenia und Tansania
- Lebensraum
- Sandige Halbwüsten, Trockensavannen und lockere, grabfähige Böden
Zu dieser Art führt die App noch keine Herkunftsangabe. Die Verbreitung stammt hier aus der Fachliteratur.
Der natürliche Lebensraum ist der Massstab für die Einrichtung. Wer weiss, woher ein Tier stammt, versteht auch, warum es Wärmezonen, Verstecke und eine bestimmte Luftfeuchtigkeit braucht.
Haltung im Überblick
Dieselben Angaben stehen in der App im Steckbrief des Tieres.
- Terrarium
- Bodenorientiert und ausbruchsicher. Die nutzbare Grundfläche zählt mehr als die Höhe.
- Temperatur
- Wärmeplatz 32–35 °C, kühl 22–25 °C.
- Luftfeuchtigkeit
- Etwa 30–50 %.
- Licht
- Tag-Nacht-Rhythmus, UVB sinnvoll.
- Bodengrund
- Tiefe grabfähige Erde-Sand-Mischung, nicht reiner loser Sand.
- Einrichtung
- Flache Verstecke, Kork und gesicherte Steine.
- Wasser
- Kleine Wasserschale.
- Fütterung
- Aufgetaute Nager.
- Verhalten
- Meist eingegraben, dämmerungs-/nachtaktiv.
- Umgang
- Sanft ausgraben, nicht am Schwanz ziehen.
- Vergesellschaftung
- Einzelhaltung.
- Gesundheit
- Gewicht, Haut, Atmung und Verdauung.
- Jahresverlauf
- Sechs bis acht Wochen kühlere Trockenzeit bei 18–22 °C. Ostafrika kennt keinen Winter, aber eine ausgeprägte Trockenzeit mit weniger Aktivität. Eine Abkühlung darunter ist für diese Art nicht artgerecht.
- Sicherheit
- Schwere Dekoration gegen Untergraben sichern.
Rechtslage in der Schweiz
Keine Bewilligung vorgesehen
Keine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Kein Sachkundenachweis vorgesehen
Kein Sachkundenachweis vorgeschrieben. Er ist nur für die in Art. 89 TSchV genannten Tiere verlangt
Artenschutz beachten
CITES Anhang II: Einfuhr und Weitergabe nur mit Papieren. Beim Kauf Herkunfts- und Nachzuchtnachweis verlangen
Mindestmasse für das Gehege
Anhang 2 Tabelle 5 der Tierschutzverordnung gibt keine Zentimeter vor, sondern Vielfache der Körperlänge. Für diese Art gilt Ziffer 43a (Kleine und mittelgrosse Pythons und Boas): Grundfläche 1 × 0,5 Körperlängen, Höhe 0,75 Körperlängen. Die Grundfläche gilt für bis zu zwei Tiere; jedes weitere Tier verlangt zusätzlich 0,5 × 0,2 Körperlängen.
Als Körperlänge zählt bei dieser Gruppe die Gesamtlänge von der Schnauze bis zur Schwanzspitze. Massgebend ist das grösste Tier im Gehege. Kleiner darf das Gehege auch dann nicht sein, wenn weniger Tiere darin leben, als die Tabelle nennt.
| Gesamtlänge | Mindestens |
|---|---|
| 40 cm | 40 × 20 × 30 cm |
| 55 cm | 55 × 28 × 42 cm |
| 70 cm | 70 × 35 × 53 cm |
| 90 cm | 90 × 45 × 68 cm |
Vorübergehend dürfen Tiere in kleineren Gehegen gehalten werden: für die Quarantäne, zur Behandlung von Krankheiten und Unfällen, zur Eingewöhnung, zur Zucht und Aufzucht sowie für die Winter- oder Kältestarre oder die Trockenruhe (Vorbemerkung D zu den Reptilien).
Das ist die gesetzliche Untergrenze, keine Empfehlung. Ein Gehege, das genau diese Masse erreicht, ist erlaubt, aber nicht deshalb gut. Die Angaben unter «Haltung im Überblick» beschreiben, wie das Gehege eingerichtet sein soll, nicht wie klein es sein darf.
Was das Gehege bieten muss
Artgerechte Wärme- und Lichtzonen, gegebenenfalls UV-B, geeigneter Bodengrund, Rückzug, Kletter- oder Grabmöglichkeiten, Wasser und natürliche Ruheperioden sicherstellen.
Unterlagen
Kaufvertrag und Herkunftsnachweis aufbewahren. Wissenschaftlichen Namen verwenden, um CITES- und Einfuhrstatus zuverlässig zu prüfen.
Diese Angaben sind eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt; massgebend ist der Verordnungstext. Mehr zur Rechtslage
