ArtenGewöhnliche Moschusschildkröte
Gewöhnliche Moschusschildkröte
Sternotherus odoratus
Eine Wasserschildkröte, die klein bleibt: 12 cm statt 30. Damit ist sie die einzige der gängigen Arten, die in einem Aquarium dauerhaft artgerecht lebt statt darin zu vegetieren.
- Gruppe
- Schildkröte
- Einordnung
- Einsteiger
- Herkunft
- Nordamerika

Wo die Art herkommt
- Weltregion
- Nordamerika
- Länder
- Östliche USA und Südostkanada
- Lebensraum
- Flache, langsam fliessende Gewässer mit weichem Grund
Zu dieser Art führt die App noch keine Herkunftsangabe. Die Verbreitung stammt hier aus der Fachliteratur.
Der natürliche Lebensraum ist der Massstab für die Einrichtung. Wer weiss, woher ein Tier stammt, versteht auch, warum es Wärmezonen, Verstecke und eine bestimmte Luftfeuchtigkeit braucht.
Haltung im Überblick
Dieselben Angaben stehen in der App im Steckbrief des Tieres.
- Terrarium
- Aquarium mit 20–30 cm Wasserstand und einer trockenen Ruhestelle.
- Temperatur
- Wasser 22–26 °C, Sonnenplatz über Wasser 32 °C.
- Luftfeuchtigkeit
- Wasserlebend.
- Licht
- UV-B über dem Landteil, zwölf Stunden.
- Bodengrund
- Feiner Sand oder blank; sie wühlt gern.
- Einrichtung
- Viel Struktur zum Klettern unter Wasser, flacher Ausstieg. Sie schwimmt schlecht und läuft lieber am Grund.
- Wasser
- Kräftiger Filter und wöchentlicher Teilwechsel. Wasserqualität entscheidet über die Gesundheit.
- Fütterung
- Schnecken, Insekten, Fisch, wenig Fertigfutter. Zwei- bis dreimal wöchentlich.
- Verhalten
- Dämmerungsaktiv, läuft am Grund, sonnt sich seltener als andere Wasserschildkröten.
- Umgang
- Nur zur Kontrolle. Bei Bedrängung wird ein streng riechendes Sekret abgegeben: daher der Name.
- Vergesellschaftung
- Einzeln. Bei mehreren Tieren deutlich grösseres Becken und mehrere Ausstiege.
- Gesundheit
- Panzerprobleme bei schlechter Wasserqualität und fehlendem Trockenplatz.
- Jahresverlauf
- Kühlere Phase im Winter bei 12–15 °C möglich.
- Sicherheit
- Keine Bewilligung nötig. Niemals in freie Gewässer entlassen.
Rechtslage in der Schweiz
Keine Bewilligung vorgesehen
Keine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Kein Sachkundenachweis vorgesehen
Kein Sachkundenachweis vorgeschrieben. Er ist nur für die in Art. 89 TSchV genannten Tiere verlangt
Artenschutz beachten
CITES Anhang II: Die ganze Gattung Sternotherus ist gelistet. Beim Kauf den Herkunftsnachweis verlangen und aufbewahren
Mindestmasse für das Gehege
Anhang 2 Tabelle 5 der Tierschutzverordnung gibt keine Zentimeter vor, sondern Vielfache der Körperlänge. Für diese Art gilt Ziffer 8 (Klapp-, Schlamm- und Moschusschildkröten): Landteil 2 × 2 Körperlängen, dazu Wasserteil 4 × 3 bei 1 Körperlänge Tiefe. Die Grundfläche gilt für bis zu zwei Tiere; jedes weitere Tier verlangt zusätzlich 1 × 1 Körperlängen Landteil und 2 × 2 Körperlängen Wasserteil.
Als Körperlänge zählt bei dieser Gruppe die Panzerlänge, gerade gemessen vom vorderen zum hinteren Panzerrand, nicht über die Wölbung (Carapax-Stockmass). Massgebend ist das grösste Tier im Gehege. Kleiner darf das Gehege auch dann nicht sein, wenn weniger Tiere darin leben, als die Tabelle nennt.
| Panzerlänge | Mindestens |
|---|---|
| 8 cm | Landteil 16 × 16 cm, dazu Wasserteil 32 × 24 cm, 8 cm an der tiefsten Stelle |
| 10 cm | Landteil 20 × 20 cm, dazu Wasserteil 40 × 30 cm, 10 cm an der tiefsten Stelle |
| 12 cm | Landteil 24 × 24 cm, dazu Wasserteil 48 × 36 cm, 12 cm an der tiefsten Stelle |
| 14 cm | Landteil 28 × 28 cm, dazu Wasserteil 56 × 42 cm, 14 cm an der tiefsten Stelle |
Vorübergehend dürfen Tiere in kleineren Gehegen gehalten werden: für die Quarantäne, zur Behandlung von Krankheiten und Unfällen, zur Eingewöhnung, zur Zucht und Aufzucht sowie für die Winter- oder Kältestarre oder die Trockenruhe (Vorbemerkung D zu den Reptilien).
Das ist die gesetzliche Untergrenze, keine Empfehlung. Ein Gehege, das genau diese Masse erreicht, ist erlaubt, aber nicht deshalb gut. Die Angaben unter «Haltung im Überblick» beschreiben, wie das Gehege eingerichtet sein soll, nicht wie klein es sein darf.
Was das Gehege bieten muss
Landteil mit Wärme und UV-B, sauberes Wasser mit Filter, Rückzug und Ausstieg ohne Klettersturzgefahr. Aussetzen in der Natur ist verboten und verdrängt einheimische Arten.
Unterlagen
Kaufvertrag und Herkunftsnachweis aufbewahren. Wissenschaftlichen Namen verwenden, um CITES- und Einfuhrstatus zuverlässig zu prüfen.
Diese Angaben sind eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt; massgebend ist der Verordnungstext. Mehr zur Rechtslage
