ArtenChinesische Dreikielschildkröte
Chinesische Dreikielschildkröte
Mauremys reevesii
Eine ruhige Wasserschildkröte mittlerer Grösse, die in ihrer Heimat stark bedroht ist. Nachzuchten sind verbreitet und deutlich verträglicher als die verbotene Rotwangen-Schmuckschildkröte.
- Gruppe
- Schildkröte
- Einordnung
- Fortgeschritten
- Herkunft
- Ostasien

Wo die Art herkommt
- Weltregion
- Ostasien
- Länder
- China, Taiwan und Korea; in Japan eingeführt
- Lebensraum
- Flache Teiche, Reisfelder und langsame Flüsse
Zu dieser Art führt die App noch keine Herkunftsangabe. Die Verbreitung stammt hier aus der Fachliteratur.
Der natürliche Lebensraum ist der Massstab für die Einrichtung. Wer weiss, woher ein Tier stammt, versteht auch, warum es Wärmezonen, Verstecke und eine bestimmte Luftfeuchtigkeit braucht.
Haltung im Überblick
Dieselben Angaben stehen in der App im Steckbrief des Tieres.
- Terrarium
- Aquarium ab 160 × 60 cm, besser Gartenteich im Sommer.
- Temperatur
- Wasser 22–26 °C, Sonnenplatz 35 °C.
- Luftfeuchtigkeit
- Wasserlebend.
- Licht
- UV-B über dem Landteil, zwölf Stunden.
- Bodengrund
- Sand oder blank.
- Einrichtung
- Grosser trockener Landteil, Wurzeln, Wasserpflanzen.
- Wasser
- Starker Filter, wöchentlicher Teilwechsel.
- Fütterung
- Wasserpflanzen, Schnecken, Fisch, Insekten. Erwachsene sparsam füttern.
- Verhalten
- Tagaktiv, sonnt ausgiebig, wenig scheu.
- Umgang
- Nur zur Kontrolle.
- Vergesellschaftung
- Einzeln oder Weibchengruppe bei viel Platz.
- Gesundheit
- Verpilzungen und Panzerprobleme bei schlechter Wasserqualität.
- Jahresverlauf
- Winterruhe bei 8–12 °C über zwei bis drei Monate.
- Sicherheit
- Keine Bewilligung nötig. Niemals aussetzen.
Rechtslage in der Schweiz
Keine Bewilligung vorgesehen
Keine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Kein Sachkundenachweis vorgesehen
Kein Sachkundenachweis vorgeschrieben. Er ist nur für die in Art. 89 TSchV genannten Tiere verlangt
Artenschutz beachten
CITES Anhang III: In der Heimat stark zurückgegangen. Beim Kauf Herkunftsnachweis verlangen
Mindestmasse für das Gehege
Anhang 2 Tabelle 5 der Tierschutzverordnung führt diese Art nicht auf. Bei den Schlangen etwa nennt die Tabelle nur Riesenschlangen (Pythons und Boas), Giftnattern, Vipern und Grubenottern sowie einzelne giftige oder gefährliche Nattern; für die übrigen steht dort keine Zahl.
Dann gilt die allgemeine Regel in Anhang 2 (Buchstabe K): Das Gehege muss so gross sein, dass alles, was die Art braucht (Verstecke, Wärmeplatz, Kletteräste), sinnvoll angeordnet werden kann. Als Massstab nennt die Verordnung Fachgutachten auf wissenschaftlicher Grundlage. Eine verbindliche Zahl gibt es deshalb nicht. Die Richtwerte im Rechner stammen aus dem Fachgutachten von 1997. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt.
Was das Gehege bieten muss
Grosszügiger Landteil mit Wärme und UV-B, sauberes Wasser mit Filter. Aussetzen in der Natur ist verboten.
Unterlagen
Kaufvertrag und Herkunftsnachweis aufbewahren. Wissenschaftlichen Namen verwenden, um CITES- und Einfuhrstatus zuverlässig zu prüfen.
Diese Angaben sind eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt; massgebend ist der Verordnungstext. Mehr zur Rechtslage
