ArtenRotwangen-Schmuckschildkröte
Rotwangen-Schmuckschildkröte
Trachemys scripta elegans
Wasserschildkröte mit hohem Platz- und Filterbedarf, die alt und gross wird. In Europa gilt sie als invasive Art. Aussetzen ist verboten und strafbar.
- Gruppe
- Schildkröte
- Einordnung
- Fortgeschritten
- Herkunft
- Nordamerika

Wo die Art herkommt
- Weltregion
- Nordamerika
- Länder
- Ursprünglich südliche USA und nördliches Mexiko
- Lebensraum
- Ruhige, warme Süssgewässer mit dichter Ufervegetation
Der natürliche Lebensraum ist der Massstab für die Einrichtung. Wer weiss, woher ein Tier stammt, versteht auch, warum es Wärmezonen, Verstecke und eine bestimmte Luftfeuchtigkeit braucht.
Keine Haltungsanleitung
Diese Art ist in der Schweiz verboten. ReptiCare gibt dazu keine Haltungsanleitung heraus: keine Masse, kein Klima, keine Einrichtung, keine Fütterung. Wer noch kein solches Tier hat, soll keines anschaffen.
Kein Gartenteich und keine Freilandhaltung: Artikel 15 der Freisetzungsverordnung untersagt den Umgang in der Umwelt. Aussetzen ist strafbar und der Grund für das Verbot.
Wer bereits ein Tier hält, gibt es nicht weiter und setzt es nicht aus, sondern klärt das weitere Vorgehen mit dem BAFU oder dem kantonalen Amt. Auffangstationen nehmen Tiere auf.
Rechtslage in der Schweiz
In der Schweiz verboten
Nicht die Tierschutz-, sondern die Freisetzungsverordnung ist hier massgebend: Die Art steht in Anhang 2.1 als invasiver gebietsfremder Organismus. Artikel 15 Absatz 2 verbietet den direkten Umgang in der Umwelt, also Gartenteich, Freilandhaltung und Aussetzen. Ein Verbot von Erwerb oder Haltung steht nicht im Verordnungstext; das BAFU legt die Bestimmung strenger aus und hält auch das für unzulässig. Vor einem Kauf beim BAFU oder beim kantonalen Amt nachfragen
Kein Sachkundenachweis vorgesehen
Kein Sachkundenachweis vorgeschrieben. Er ist nur für die in Art. 89 TSchV genannten Tiere verlangt
Kein CITES-Eintrag
Nicht in den CITES-Anhängen geführt. Was hier gilt, ist die Freisetzungsverordnung und nicht der Artenschutz — siehe oben. Der Kaufbeleg gehört trotzdem in die Unterlagen
Mindestmasse nennen wir hier nicht: Sie beschreiben, wie ein Gehege für diese Art aussehen müsste, und das ist bei einer verbotenen Art die falsche Auskunft. Wer bereits ein Tier hält, bespricht die Unterbringung mit dem kantonalen Amt.
Was das Gehege bieten muss
Die Art frisst Laich einheimischer Amphibien und ist deshalb gelistet worden. Gartenteich und Freilandhaltung sind untersagt, Aussetzen ist strafbar. Wer bereits ein Tier hält, klärt das weitere Vorgehen mit dem BAFU oder dem kantonalen Amt; Auffangstationen nehmen Tiere auf.
Unterlagen
Kaufbeleg und Herkunftsnachweis aufbewahren. Die Liste der invasiven gebietsfremden Organismen steht in Anhang 2 der Freisetzungsverordnung (FrSV); Ausnahmen für den Umgang in der Umwelt bewilligt im Einzelfall das BAFU.
Diese Angaben sind eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt; massgebend ist der Verordnungstext. Mehr zur Rechtslage
