ArtenStachelschwanzwaran
Stachelschwanzwaran
Varanus acanthurus
Einer der kleinsten Warane der Terraristik und einer der wenigen, die ohne Bewilligung gehalten werden dürfen. Klug, aktiv und neugierig, entsprechend schnell unterfordert.
- Gruppe
- Echse
- Einordnung
- Experte
- Herkunft
- Australien

Wo die Art herkommt
- Weltregion
- Australien
- Länder
- Nord- und Westaustralien
- Lebensraum
- Felsige Trockengebiete mit Spalten und Termitenbauten
Zu dieser Art führt die App noch keine Herkunftsangabe. Die Verbreitung stammt hier aus der Fachliteratur.
Der natürliche Lebensraum ist der Massstab für die Einrichtung. Wer weiss, woher ein Tier stammt, versteht auch, warum es Wärmezonen, Verstecke und eine bestimmte Luftfeuchtigkeit braucht.
Haltung im Überblick
Dieselben Angaben stehen in der App im Steckbrief des Tieres.
- Terrarium
- 180 × 90 × 90 cm für ein Tier, mit tiefem Grabsubstrat und Kletterteil.
- Temperatur
- Sonnenplatz 50 °C punktuell, Umgebung 28–32 °C, kühle Ecke 24 °C, nachts 22 °C.
- Luftfeuchtigkeit
- 50–60 % im Bodengrund, oben trockener.
- Licht
- Starkes UV-B, zwölf Stunden.
- Bodengrund
- 30–40 cm feuchtes Lehm-Sand-Gemisch, gräbt lange stabile Gänge.
- Einrichtung
- Steinaufbauten mit engen Spalten, Korkröhren, Kletteräste. Beschäftigung ist bei Waranen kein Luxus.
- Wasser
- Grosse Schale zum Baden.
- Fütterung
- Insekten, gelegentlich Eier und kleine Nager. Zwei- bis dreimal wöchentlich, Verfettung droht schnell.
- Verhalten
- Tagaktiv, sehr aufmerksam, erkundet ausdauernd. Erkennt Pfleger und Abläufe wieder.
- Umgang
- Gewöhnung ist möglich, Zwang schadet. Kräftige Krallen und Bissvermögen.
- Vergesellschaftung
- Einzeln oder ein verträgliches Paar bei ausreichend Fläche und mehreren Verstecken.
- Gesundheit
- Verfettung durch zu reichliche Fütterung ist das grösste Problem in menschlicher Obhut.
- Jahresverlauf
- Sechs bis acht Wochen trockenere, kühlere Phase mit Nachtabsenkung auf 18–20 °C. Der Stachelschwanzwaran lebt in den Trockengebieten Nordwestaustraliens, wo die Winter mild und niederschlagsarm sind. Die Fütterung wird in dieser Zeit reduziert, nicht eingestellt.
- Sicherheit
- Warane über einem Meter Gesamtlänge sind nach Art. 89 TSchV bewilligungspflichtig und verlangen einen Sachkundenachweis. Varanus acanthurus bleibt mit 60–70 cm darunter. Die Länge des einzelnen Tieres ist massgebend, im Zweifel beim kantonalen Veterinäramt nachfragen.
Rechtslage in der Schweiz
Keine Bewilligung vorgesehen
Keine Bewilligung. Art. 89 Buchstabe f TSchV erfasst Warane erst ab einer erwachsenen Gesamtlänge von mehr als 1 m; Varanus acanthurus bleibt mit 60 bis 70 cm darunter. Mitchells Waran und der Rostkopfwaran sind namentlich erfasst, diese Art nicht
Kein Sachkundenachweis vorgesehen
Kein Sachkundenachweis vorgeschrieben. Er ist nur für die in Art. 89 TSchV genannten Tiere verlangt
Artenschutz beachten
CITES Anhang II: Einfuhr und Weitergabe nur mit Papieren. Beim Kauf Herkunfts- und Nachzuchtnachweis verlangen
Mindestmasse für das Gehege
Anhang 2 Tabelle 5 der Tierschutzverordnung führt diese Art nicht auf. Bei den Schlangen etwa nennt die Tabelle nur Riesenschlangen (Pythons und Boas), Giftnattern, Vipern und Grubenottern sowie einzelne giftige oder gefährliche Nattern; für die übrigen steht dort keine Zahl.
Dann gilt die allgemeine Regel in Anhang 2 (Buchstabe K): Das Gehege muss so gross sein, dass alles, was die Art braucht (Verstecke, Wärmeplatz, Kletteräste), sinnvoll angeordnet werden kann. Als Massstab nennt die Verordnung Fachgutachten auf wissenschaftlicher Grundlage. Eine verbindliche Zahl gibt es deshalb nicht. Die Richtwerte im Rechner stammen aus dem Fachgutachten von 1997. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt.
Was das Gehege bieten muss
Artgerechte Wärme- und Lichtzonen, gegebenenfalls UV-B, geeigneter Bodengrund, Rückzug, Kletter- oder Grabmöglichkeiten, Wasser und natürliche Ruheperioden sicherstellen.
Unterlagen
Kaufvertrag und Herkunftsnachweis aufbewahren. Wissenschaftlichen Namen verwenden, um CITES- und Einfuhrstatus zuverlässig zu prüfen.
Diese Angaben sind eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt; massgebend ist der Verordnungstext. Mehr zur Rechtslage
