ArtenAfrikanische Gottesanbeterin
Afrikanische Gottesanbeterin
Sphodromantis lineola
Die übliche Einsteigerart: gross, robust und mit gutem Appetit. Eine Gottesanbeterin lebt allerdings nur etwa ein Jahr. Wer ein langlebiges Tier sucht, ist hier falsch.
- Gruppe
- Gottesanbeterin
- Einordnung
- Einsteiger
- Herkunft
- Afrika

Wo die Art herkommt
- Weltregion
- Afrika
- Länder
- West- und Zentralafrika
- Lebensraum
- Buschland und Savanne
Zu dieser Art führt die App noch keine Herkunftsangabe. Die Verbreitung stammt hier aus der Fachliteratur.
Der natürliche Lebensraum ist der Massstab für die Einrichtung. Wer weiss, woher ein Tier stammt, versteht auch, warum es Wärmezonen, Verstecke und eine bestimmte Luftfeuchtigkeit braucht.
Haltung im Überblick
Dieselben Angaben stehen in der App im Steckbrief des Tieres.
- Terrarium
- 20 × 20 × 30 cm für ein Tier. Die Höhe muss mindestens dreimal der Körperlänge entsprechen, sonst misslingt die Häutung.
- Temperatur
- 25–30 °C tagsüber, nachts 20 °C.
- Luftfeuchtigkeit
- 50–60 %, alle zwei Tage sprühen.
- Licht
- Keine besondere Beleuchtung nötig.
- Bodengrund
- Kokoshumus, hält die Feuchtigkeit.
- Einrichtung
- Zweige und Netzflächen zum Hängen: Zur Häutung hängt das Tier kopfüber, dafür braucht es freien Raum darunter.
- Wasser
- Tropfen an den Wänden nach dem Sprühen.
- Fütterung
- Alle zwei bis drei Tage ein Insekt passender Grösse. Lebendfutter ist zwingend, tote Beute wird nicht angenommen.
- Verhalten
- Tagaktiv, lauert bewegungslos, greift blitzschnell zu.
- Umgang
- Möglich, aber die Tiere sind zerbrechlich.
- Vergesellschaftung
- Einzeln. Artgenossen werden gefressen.
- Gesundheit
- Misslungene Häutungen durch zu niedrige Behälter sind die häufigste Todesursache.
- Jahresverlauf
- Keine Ruhephase. Die Lebenserwartung beträgt rund ein Jahr.
- Sicherheit
- Keine Bewilligung nötig. Niemals in die Natur entlassen.
Rechtslage in der Schweiz
Keine Bewilligung vorgesehen
Keine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Kein Sachkundenachweis vorgesehen
Kein Sachkundenachweis vorgeschrieben. Er ist nur für die in Art. 89 TSchV genannten Tiere verlangt
Kein CITES-Eintrag
Nicht in den CITES-Anhängen geführt: Einfuhr und Weitergabe brauchen keine Artenschutzpapiere. Der Kaufbeleg gehört trotzdem in die Unterlagen
Mindestmasse für das Gehege
Für diese Tiere gilt die Tierschutzverordnung nicht: Sie regelt nach Art. 1 den Umgang mit Wirbeltieren, Kopffüssern und Panzerkrebsen. Mindestmasse gibt es deshalb keine. Unterkunft, Klima und Rückzug sollten trotzdem zu den Bedürfnissen der Art passen. Ob kantonale Vorschriften gelten, etwa für Gifttiere, beantwortet das kantonale Veterinäramt.
Was das Gehege bieten muss
Ausbruchsicherer Verschluss, für die Art passende Feuchtigkeit und Temperatur, Versteck und Klettermöglichkeit.
Unterlagen
Kaufbeleg mit wissenschaftlichem Namen aufbewahren. Wirbellose niemals in die Natur entlassen: Auch harmlos wirkende Arten können sich etablieren.
Diese Angaben sind eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt; massgebend ist der Verordnungstext. Mehr zur Rechtslage
