ArtenAfrikanischer Fettschwanzgecko
Afrikanischer Fettschwanzgecko
Hemitheconyx caudicinctus
Der westafrikanische Verwandte des Leopardgeckos: ruhiger, etwas feuchter gehalten und weniger verbreitet. Der dicke Schwanz ist Vorratsspeicher und zeigt auf einen Blick den Ernährungszustand.
- Gruppe
- Gecko
- Einordnung
- Einsteiger
- Herkunft
- Westafrika

Wo die Art herkommt
- Weltregion
- Westafrika
- Länder
- Senegal bis Kamerun
- Lebensraum
- Trockensavanne mit Versteckplätzen unter Steinen und Wurzeln
Zu dieser Art führt die App noch keine Herkunftsangabe. Die Verbreitung stammt hier aus der Fachliteratur.
Der natürliche Lebensraum ist der Massstab für die Einrichtung. Wer weiss, woher ein Tier stammt, versteht auch, warum es Wärmezonen, Verstecke und eine bestimmte Luftfeuchtigkeit braucht.
Haltung im Überblick
Dieselben Angaben stehen in der App im Steckbrief des Tieres.
- Terrarium
- 100 × 50 × 50 cm für ein Tier. Bodenbewohner, Höhe unwichtig.
- Temperatur
- Warme Seite 32 °C, kühle Seite 25 °C, nachts 22 °C. Bodenwärme statt Strahler.
- Luftfeuchtigkeit
- 50–60 %, dazu ein dauerhaft feuchtes Versteck.
- Licht
- Schwaches UV-B ist förderlich. Dämmerungsaktiv, keine starke Beleuchtung.
- Bodengrund
- Lehm-Sand-Gemisch, an einer Stelle feucht gehalten.
- Einrichtung
- Mindestens drei Verstecke auf verschiedenen Temperaturstufen, davon eines feucht.
- Wasser
- Flache Schale, täglich frisch.
- Fütterung
- Insekten alle zwei bis drei Tage, mit Kalk bestäubt.
- Verhalten
- Dämmerungs- und nachtaktiv, ruhig und wenig hektisch.
- Umgang
- Wird geduldet. Nie am Schwanz greifen. Er wird abgeworfen und wächst nur unförmig nach.
- Vergesellschaftung
- Einzeln oder ein Männchen mit mehreren Weibchen.
- Gesundheit
- Häutungsprobleme an Zehen bei zu trockener Haltung; das feuchte Versteck verhindert sie.
- Jahresverlauf
- Kühlere Phase von acht Wochen bei 20 °C.
- Sicherheit
- Keine Bewilligung nötig.
Rechtslage in der Schweiz
Keine Bewilligung vorgesehen
Keine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Kein Sachkundenachweis vorgesehen
Kein Sachkundenachweis vorgeschrieben. Er ist nur für die in Art. 89 TSchV genannten Tiere verlangt
Kein CITES-Eintrag
Nicht in den CITES-Anhängen geführt: Einfuhr und Weitergabe brauchen keine Artenschutzpapiere. Der Kaufbeleg gehört trotzdem in die Unterlagen
Mindestmasse für das Gehege
Anhang 2 Tabelle 5 der Tierschutzverordnung führt diese Art nicht auf. Bei den Schlangen etwa nennt die Tabelle nur Riesenschlangen (Pythons und Boas), Giftnattern, Vipern und Grubenottern sowie einzelne giftige oder gefährliche Nattern; für die übrigen steht dort keine Zahl.
Dann gilt die allgemeine Regel in Anhang 2 (Buchstabe K): Das Gehege muss so gross sein, dass alles, was die Art braucht (Verstecke, Wärmeplatz, Kletteräste), sinnvoll angeordnet werden kann. Als Massstab nennt die Verordnung Fachgutachten auf wissenschaftlicher Grundlage. Eine verbindliche Zahl gibt es deshalb nicht. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt.
Was das Gehege bieten muss
Artgerechte Wärme- und Lichtzonen, gegebenenfalls UV-B, geeigneter Bodengrund, Rückzug, Kletter- oder Grabmöglichkeiten, Wasser und natürliche Ruheperioden sicherstellen.
Unterlagen
Kaufvertrag und Herkunftsnachweis aufbewahren. Wissenschaftlichen Namen verwenden, um CITES- und Einfuhrstatus zuverlässig zu prüfen.
Diese Angaben sind eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt; massgebend ist der Verordnungstext. Mehr zur Rechtslage
