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ArtenKorallenfinger-Laubfrosch

Korallenfinger-Laubfrosch

Litoria caerulea

Ein grosser, ruhiger Laubfrosch mit dauerhaft freundlichem Gesichtsausdruck. Er wird bis zu zwanzig Jahre alt und neigt in Gefangenschaft stark zur Verfettung.

Gruppe
Amphibie
Einordnung
Einsteiger
Herkunft
Australien
Korallenfinger-Laubfrosch (Litoria caerulea) von vorn
Foto: Stephen Michael Barnett, Wikimedia Commons, CC BY 2.0

Wo die Art herkommt

Weltregion
Australien
Länder
Nord- und Ostaustralien, Südneuguinea
Lebensraum
Feuchte Wälder und Gärten, oft an Häusern

Zu dieser Art führt die App noch keine Herkunftsangabe. Die Verbreitung stammt hier aus der Fachliteratur.

Der natürliche Lebensraum ist der Massstab für die Einrichtung. Wer weiss, woher ein Tier stammt, versteht auch, warum es Wärmezonen, Verstecke und eine bestimmte Luftfeuchtigkeit braucht.

Haltung im Überblick

Dieselben Angaben stehen in der App im Steckbrief des Tieres.

Terrarium
60 × 45 × 90 cm für zwei Tiere, Höhe vor Fläche.
Temperatur
24–28 °C tagsüber, nachts 20–22 °C.
Luftfeuchtigkeit
60–70 %, abends sprühen.
Licht
Schwaches UV-B förderlich, zwölf Stunden.
Bodengrund
Kokoshumus mit Moos.
Einrichtung
Kräftige waagrechte Äste, grossblättrige Pflanzen, Korkröhren.
Wasser
Grosses flaches Becken zum Sitzen, täglich frisch.
Fütterung
Zwei- bis dreimal wöchentlich Insekten, erwachsene Tiere seltener.
Verhalten
Nachtaktiv, ruhig, sitzt tagsüber zusammengekauert. Ruft laut vor Regen.
Umgang
Nur mit angefeuchteten Händen und selten.
Vergesellschaftung
Gruppen gleich grosser Tiere sind möglich.
Gesundheit
Verfettung ist das häufigste Problem; ein Frosch soll eine erkennbare Taille behalten.
Jahresverlauf
Keine Winterruhe: Der Korallenfinger stammt aus dem Norden Australiens und Neuguinea. Eine trockenere, kühlere Phase von sechs bis acht Wochen bei 20–22 °C mit deutlich weniger Beregnung entspricht der dortigen Trockenzeit; danach leitet kräftige Beregnung die Paarungszeit ein.
Sicherheit
Keine Bewilligung nötig.

Rechtslage in der Schweiz

Keine Bewilligung vorgesehen

Keine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen

Kein Sachkundenachweis vorgesehen

Kein Sachkundenachweis vorgeschrieben. Er ist nur für die in Art. 89 TSchV genannten Tiere verlangt

Kein CITES-Eintrag

Nicht in den CITES-Anhängen geführt: Einfuhr und Weitergabe brauchen keine Artenschutzpapiere. Der Kaufbeleg gehört trotzdem in die Unterlagen

Mindestmasse für das Gehege

Anhang 2 Tabelle 6 der Tierschutzverordnung, die Tabelle für Amphibien, führt diese Art nicht auf. Die Tabelle ist nach Familien gegliedert und nennt darunter Gruppen, meist mit bestimmten Gattungen oder Arten, bei einigen Ziffern nur als Beispiele. Weder diese Art noch ihre Gattung steht dort; eine Zahl gibt die Tabelle für sie nicht vor.

Dann gilt die allgemeine Regel in Anhang 2 (Buchstabe K): Das Gehege muss so gross sein, dass alles, was die Art braucht (Verstecke, Wärmeplatz, Kletteräste), sinnvoll angeordnet werden kann. Als Massstab nennt die Verordnung Fachgutachten auf wissenschaftlicher Grundlage. Eine verbindliche Zahl gibt es deshalb nicht. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt.

Was das Gehege bieten muss

Artgerechte Wärme- und Lichtzonen, gegebenenfalls UV-B, geeigneter Bodengrund, Rückzug, Kletter- oder Grabmöglichkeiten, Wasser und natürliche Ruheperioden sicherstellen.

Unterlagen

Kaufvertrag und Herkunftsnachweis aufbewahren. Wissenschaftlichen Namen verwenden, um CITES- und Einfuhrstatus zuverlässig zu prüfen.

Diese Angaben sind eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt; massgebend ist der Verordnungstext. Mehr zur Rechtslage

Korallenfinger-Laubfrosch in ReptiCare führen

Steckbrief anlegen, Terrariummasse prüfen, Fütterungen und Häutungen festhalten.