ArtenKorallenfinger-Laubfrosch
Korallenfinger-Laubfrosch
Litoria caerulea
Ein grosser, ruhiger Laubfrosch mit dauerhaft freundlichem Gesichtsausdruck. Er wird bis zu zwanzig Jahre alt und neigt in Gefangenschaft stark zur Verfettung.
- Gruppe
- Amphibie
- Einordnung
- Einsteiger
- Herkunft
- Australien

Wo die Art herkommt
- Weltregion
- Australien
- Länder
- Nord- und Ostaustralien, Südneuguinea
- Lebensraum
- Feuchte Wälder und Gärten, oft an Häusern
Zu dieser Art führt die App noch keine Herkunftsangabe. Die Verbreitung stammt hier aus der Fachliteratur.
Der natürliche Lebensraum ist der Massstab für die Einrichtung. Wer weiss, woher ein Tier stammt, versteht auch, warum es Wärmezonen, Verstecke und eine bestimmte Luftfeuchtigkeit braucht.
Haltung im Überblick
Dieselben Angaben stehen in der App im Steckbrief des Tieres.
- Terrarium
- 60 × 45 × 90 cm für zwei Tiere, Höhe vor Fläche.
- Temperatur
- 24–28 °C tagsüber, nachts 20–22 °C.
- Luftfeuchtigkeit
- 60–70 %, abends sprühen.
- Licht
- Schwaches UV-B förderlich, zwölf Stunden.
- Bodengrund
- Kokoshumus mit Moos.
- Einrichtung
- Kräftige waagrechte Äste, grossblättrige Pflanzen, Korkröhren.
- Wasser
- Grosses flaches Becken zum Sitzen, täglich frisch.
- Fütterung
- Zwei- bis dreimal wöchentlich Insekten, erwachsene Tiere seltener.
- Verhalten
- Nachtaktiv, ruhig, sitzt tagsüber zusammengekauert. Ruft laut vor Regen.
- Umgang
- Nur mit angefeuchteten Händen und selten.
- Vergesellschaftung
- Gruppen gleich grosser Tiere sind möglich.
- Gesundheit
- Verfettung ist das häufigste Problem; ein Frosch soll eine erkennbare Taille behalten.
- Jahresverlauf
- Keine Winterruhe: Der Korallenfinger stammt aus dem Norden Australiens und Neuguinea. Eine trockenere, kühlere Phase von sechs bis acht Wochen bei 20–22 °C mit deutlich weniger Beregnung entspricht der dortigen Trockenzeit; danach leitet kräftige Beregnung die Paarungszeit ein.
- Sicherheit
- Keine Bewilligung nötig.
Rechtslage in der Schweiz
Keine Bewilligung vorgesehen
Keine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Kein Sachkundenachweis vorgesehen
Kein Sachkundenachweis vorgeschrieben. Er ist nur für die in Art. 89 TSchV genannten Tiere verlangt
Kein CITES-Eintrag
Nicht in den CITES-Anhängen geführt: Einfuhr und Weitergabe brauchen keine Artenschutzpapiere. Der Kaufbeleg gehört trotzdem in die Unterlagen
Mindestmasse für das Gehege
Anhang 2 Tabelle 6 der Tierschutzverordnung, die Tabelle für Amphibien, führt diese Art nicht auf. Die Tabelle ist nach Familien gegliedert und nennt darunter Gruppen, meist mit bestimmten Gattungen oder Arten, bei einigen Ziffern nur als Beispiele. Weder diese Art noch ihre Gattung steht dort; eine Zahl gibt die Tabelle für sie nicht vor.
Dann gilt die allgemeine Regel in Anhang 2 (Buchstabe K): Das Gehege muss so gross sein, dass alles, was die Art braucht (Verstecke, Wärmeplatz, Kletteräste), sinnvoll angeordnet werden kann. Als Massstab nennt die Verordnung Fachgutachten auf wissenschaftlicher Grundlage. Eine verbindliche Zahl gibt es deshalb nicht. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt.
Was das Gehege bieten muss
Artgerechte Wärme- und Lichtzonen, gegebenenfalls UV-B, geeigneter Bodengrund, Rückzug, Kletter- oder Grabmöglichkeiten, Wasser und natürliche Ruheperioden sicherstellen.
Unterlagen
Kaufvertrag und Herkunftsnachweis aufbewahren. Wissenschaftlichen Namen verwenden, um CITES- und Einfuhrstatus zuverlässig zu prüfen.
Diese Angaben sind eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt; massgebend ist der Verordnungstext. Mehr zur Rechtslage
