ArtenChinesische Rotbauchunke
Chinesische Rotbauchunke
Bombina orientalis
Klein, tagaktiv und in der Gruppe zu halten. Eine der wenigen Amphibien, bei denen es im Becken tatsächlich etwas zu sehen gibt. Bei Gefahr zeigt sie den leuchtend roten Bauch.
- Gruppe
- Amphibie
- Einordnung
- Einsteiger
- Herkunft
- Ostasien

Wo die Art herkommt
- Weltregion
- Ostasien
- Länder
- Nordostchina, Korea und Südostrussland
- Lebensraum
- Flache Teiche, Gräben und Reisfelder
Zu dieser Art führt die App noch keine Herkunftsangabe. Die Verbreitung stammt hier aus der Fachliteratur.
Der natürliche Lebensraum ist der Massstab für die Einrichtung. Wer weiss, woher ein Tier stammt, versteht auch, warum es Wärmezonen, Verstecke und eine bestimmte Luftfeuchtigkeit braucht.
Haltung im Überblick
Dieselben Angaben stehen in der App im Steckbrief des Tieres.
- Terrarium
- 80 × 40 × 40 cm für eine Gruppe, etwa halb Wasser, halb Land.
- Temperatur
- 20–24 °C tagsüber, nachts kühler. Wärme über 26 °C wird schlecht vertragen.
- Luftfeuchtigkeit
- Hoch, Aqua-Terrarium.
- Licht
- Schwaches UV-B förderlich, zwölf Stunden.
- Bodengrund
- Kies im Wasser, Erde und Moos an Land.
- Einrichtung
- Flacher Übergang zwischen Wasser und Land, Wasserpflanzen, Rindenstücke.
- Wasser
- Wasserteil 10–15 cm tief, Filter oder häufiger Wechsel. Sauberes Wasser ist entscheidend.
- Fütterung
- Kleine Insekten mehrmals wöchentlich.
- Verhalten
- Tagaktiv, schwimmt und ruft. Bei Bedrohung Warnhaltung mit hochgebogenem Rücken.
- Umgang
- Nicht anfassen. Das Hautsekret reizt Schleimhäute; nach Arbeiten am Becken Hände waschen.
- Vergesellschaftung
- Gruppenhaltung ab vier Tieren.
- Gesundheit
- Robust bei kühler Haltung und sauberem Wasser.
- Jahresverlauf
- Winterruhe bei 8–12 °C über zwei bis drei Monate.
- Sicherheit
- Keine Bewilligung nötig. Niemals in die Natur entlassen: Die Art kann Krankheiten auf einheimische Amphibien übertragen.
Rechtslage in der Schweiz
Keine Bewilligung vorgesehen
Keine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Kein Sachkundenachweis vorgesehen
Kein Sachkundenachweis vorgeschrieben. Er ist nur für die in Art. 89 TSchV genannten Tiere verlangt
Kein CITES-Eintrag
Nicht in den CITES-Anhängen geführt: Einfuhr und Weitergabe brauchen keine Artenschutzpapiere. Der Kaufbeleg gehört trotzdem in die Unterlagen
Mindestmasse für das Gehege
Anhang 2 Tabelle 6 der Tierschutzverordnung, die Tabelle für Amphibien, führt diese Art nicht auf. Die Tabelle ist nach Familien gegliedert und nennt darunter Gruppen, meist mit bestimmten Gattungen oder Arten, bei einigen Ziffern nur als Beispiele. Weder diese Art noch ihre Gattung steht dort; eine Zahl gibt die Tabelle für sie nicht vor.
Dann gilt die allgemeine Regel in Anhang 2 (Buchstabe K): Das Gehege muss so gross sein, dass alles, was die Art braucht (Verstecke, Wärmeplatz, Kletteräste), sinnvoll angeordnet werden kann. Als Massstab nennt die Verordnung Fachgutachten auf wissenschaftlicher Grundlage. Eine verbindliche Zahl gibt es deshalb nicht. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt.
Was das Gehege bieten muss
Sauberes Wasser mit flachem Ausstieg, Landteil mit Versteck. Aussetzen ist verboten; eingeschleppte Amphibienkrankheiten haben einheimische Bestände bereits geschädigt.
Unterlagen
Kaufvertrag und Herkunftsnachweis aufbewahren. Wissenschaftlichen Namen verwenden, um CITES- und Einfuhrstatus zuverlässig zu prüfen.
Diese Angaben sind eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt; massgebend ist der Verordnungstext. Mehr zur Rechtslage
