ArtenGlatter Krallenfrosch
Glatter Krallenfrosch
Xenopus laevis
Ein reiner Wasserfrosch ohne Zunge, der seine Beute mit den Vorderbeinen ins Maul schiebt. Jahrzehntelang Labortier, deshalb erstaunlich anspruchslos und in Europa bereits als Neozoon verbreitet.
- Gruppe
- Amphibie
- Einordnung
- Einsteiger
- Herkunft
- Südliches Afrika

Wo die Art herkommt
- Weltregion
- Südliches Afrika
- Länder
- Südafrika, Namibia, Botswana
- Lebensraum
- Stehende Gewässer, auch trübe und nährstoffreiche
Zu dieser Art führt die App noch keine Herkunftsangabe. Die Verbreitung stammt hier aus der Fachliteratur.
Der natürliche Lebensraum ist der Massstab für die Einrichtung. Wer weiss, woher ein Tier stammt, versteht auch, warum es Wärmezonen, Verstecke und eine bestimmte Luftfeuchtigkeit braucht.
Haltung im Überblick
Dieselben Angaben stehen in der App im Steckbrief des Tieres.
- Terrarium
- Aquarium für zwei Tiere nach TSchV mindestens 6 × 4 Körperlängen Wasserfläche und 4 Körperlängen Tiefe, bei Weibchen von 12 cm also 72 × 48 cm bei 48 cm Tiefe, bei grossen Weibchen bis 13 cm 78 × 52 cm bei 52 cm Tiefe. Jedes weitere Tier 2 × 2 Körperlängen dazu.
- Temperatur
- 18–24 °C. Kein Heizer nötig.
- Luftfeuchtigkeit
- Wasserlebend.
- Licht
- Schwach.
- Bodengrund
- Feiner Sand oder blank; Kies wird verschluckt.
- Einrichtung
- Höhlen, robuste Pflanzen. Der Deckel muss dicht schliessen. Die Tiere klettern heraus.
- Wasser
- Filter, wöchentlicher Teilwechsel.
- Fütterung
- Zwei- bis dreimal wöchentlich Regenwürmer, Pellets, Frostfutter.
- Verhalten
- Ganz im Wasser, taucht zum Atmen auf. Sehr futterbezogen.
- Umgang
- Nicht anfassen; die Haut ist glitschig und empfindlich.
- Vergesellschaftung
- Gruppen gleich grosser Tiere.
- Gesundheit
- Sehr robust. Verfettung bei zu häufiger Fütterung.
- Jahresverlauf
- Keine Ruhephase nötig.
- Sicherheit
- Keine Bewilligung nötig. Aussetzen ist verboten und besonders folgenreich: Die Art kann den Chytridpilz übertragen, der weltweit Amphibienbestände zusammenbrechen lässt.
Rechtslage in der Schweiz
Keine Bewilligung vorgesehen
Keine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Kein Sachkundenachweis vorgesehen
Kein Sachkundenachweis vorgeschrieben. Er ist nur für die in Art. 89 TSchV genannten Tiere verlangt
Kein CITES-Eintrag
Nicht in den CITES-Anhängen geführt: Einfuhr und Weitergabe brauchen keine Artenschutzpapiere. Der Kaufbeleg gehört trotzdem in die Unterlagen
Mindestmasse für das Gehege
Anhang 2 Tabelle 6 der Tierschutzverordnung gibt keine Zentimeter vor, sondern Vielfache der Körperlänge. Für diese Art gilt Ziffer 5 (Krallenfrösche und Wabenkröten tropischer Gewässer): Wasserteil 6 × 4 bei 4 Körperlängen Tiefe. Die Angabe gilt für bis zu zwei Tiere; jedes weitere Tier verlangt zusätzlich 2 × 2 Körperlängen.
Als Körperlänge zählt bei dieser Gruppe die Gesamtlänge des Tieres, von der Schnauze bis zum Körperende. Massgebend ist das grösste Tier im Gehege. Kleiner darf das Gehege auch dann nicht sein, wenn weniger Tiere darin leben, als die Tabelle nennt.
| Gesamtlänge | Mindestens |
|---|---|
| 6 cm | Wasserteil 36 × 24 cm, Tiefe 24 cm |
| 8 cm | Wasserteil 48 × 32 cm, Tiefe 32 cm |
| 10 cm | Wasserteil 60 × 40 cm, Tiefe 40 cm |
| 12 cm | Wasserteil 72 × 48 cm, Tiefe 48 cm |
| 14 cm | Wasserteil 84 × 56 cm, Tiefe 56 cm |
Vorübergehend dürfen Tiere in kleineren Gehegen gehalten werden: für die Quarantäne, zur Behandlung von Krankheiten und Unfällen, zur Eingewöhnung, zur Zucht und Aufzucht sowie für die Winter- oder Kältestarre (Anmerkung a zu Tabelle 6).
Das ist die gesetzliche Untergrenze, keine Empfehlung. Ein Gehege, das genau diese Masse erreicht, ist erlaubt, aber nicht deshalb gut. Die Angaben unter «Haltung im Überblick» rechnen diese Untergrenze für ausgewachsene Tiere vor; sie nennen das Minimum, nicht das Ideal.
Was das Gehege bieten muss
Dicht schliessender Deckel, sauberes Wasser mit Filter, feiner Sand statt Kies. Aussetzen ist verboten. Die Art gilt in Europa als invasiv und kann den Chytridpilz übertragen.
Unterlagen
Kaufvertrag und Herkunftsnachweis aufbewahren. Wissenschaftlichen Namen verwenden, um CITES- und Einfuhrstatus zuverlässig zu prüfen.
Diese Angaben sind eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt; massgebend ist der Verordnungstext. Mehr zur Rechtslage
