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ArtenEuropäische Gottesanbeterin

Europäische Gottesanbeterin

Mantis religiosa

Die einzige einheimische Gottesanbeterin der Schweiz, vor allem im Wallis, im Tessin und in der Genferseeregion. Genau deshalb gilt für sie etwas, das für keine andere Art hier gilt.

Gruppe
Gottesanbeterin
Einordnung
Einsteiger
Herkunft
Europa und Asien
Europäische Gottesanbeterin (Mantis religiosa)
Foto: Christian Ferrer, Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0

Wo die Art herkommt

Weltregion
Europa und Asien
Länder
Südeuropa bis Asien; in der Schweiz Wallis, Tessin und Genferseeregion
Lebensraum
Trockene, sonnige Wiesen und Böschungen

Zu dieser Art führt die App noch keine Herkunftsangabe. Die Verbreitung stammt hier aus der Fachliteratur.

Der natürliche Lebensraum ist der Massstab für die Einrichtung. Wer weiss, woher ein Tier stammt, versteht auch, warum es Wärmezonen, Verstecke und eine bestimmte Luftfeuchtigkeit braucht.

Haltung im Überblick

Dieselben Angaben stehen in der App im Steckbrief des Tieres.

Terrarium
20 × 20 × 30 cm für ein Tier.
Temperatur
22–28 °C tagsüber, Nachtabsenkung erwünscht.
Luftfeuchtigkeit
50–60 %, alle zwei bis drei Tage sprühen.
Licht
Hell, aber keine besondere Technik nötig.
Bodengrund
Kokoshumus oder Sand.
Einrichtung
Zweige und Netzdecke zum Hängen.
Wasser
Tropfen an den Wänden.
Fütterung
Alle zwei bis drei Tage ein Insekt. Lebendfutter zwingend.
Verhalten
Tagaktiv, lauert bewegungslos in der Vegetation.
Umgang
Möglich, aber unnötig.
Vergesellschaftung
Einzeln.
Gesundheit
Misslungene Häutungen bei zu niedrigem Behälter.
Jahresverlauf
Die Eipakete überwintern kühl; die erwachsenen Tiere sterben im Herbst.
Sicherheit
Als einheimische Art in der Schweiz geschützt: Tiere dürfen der Natur nicht entnommen werden. Gehalten werden dürfen ausschliesslich Nachzuchten und diese dürfen nicht freigelassen werden, auch nicht dort, wo die Art vorkommt.

Rechtslage in der Schweiz

Keine Bewilligung vorgesehen

Keine Bewilligung nach TSchV: Die Verordnung erfasst keine Insekten. Als einheimische Art ist sie jedoch nach Naturschutzrecht geschützt: Tiere dürfen der Natur nicht entnommen werden. Gehalten werden dürfen ausschliesslich Nachzuchten

Kein Sachkundenachweis vorgesehen

Kein Sachkundenachweis vorgeschrieben. Er ist nur für die in Art. 89 TSchV genannten Tiere verlangt

Kein CITES-Eintrag

Nicht in den CITES-Anhängen geführt. In der Schweiz aber nach Art. 20 und Anhang 3 der Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV) geschützt: Tiere und Eipakete aus der Natur dürfen weder gesammelt noch angeboten, erworben oder weitergegeben werden. Bei Kauf und Abgabe die Herkunft aus Nachzucht belegen

Mindestmasse für das Gehege

Für diese Tiere gilt die Tierschutzverordnung nicht: Sie regelt nach Art. 1 den Umgang mit Wirbeltieren, Kopffüssern und Panzerkrebsen. Mindestmasse gibt es deshalb keine. Unterkunft, Klima und Rückzug sollten trotzdem zu den Bedürfnissen der Art passen. Ob kantonale Vorschriften gelten, etwa für Gifttiere, beantwortet das kantonale Veterinäramt.

Was das Gehege bieten muss

Ausbruchsicherer Verschluss, Klettermöglichkeit, ausreichende Höhe zur Häutung. Freilassen ist auch bei einer einheimischen Art verboten: Nachzuchten stammen meist aus fremden Beständen und würden die örtliche Population verfälschen.

Unterlagen

Herkunft der Nachzucht belegen können. Bei Fragen zum Schutzstatus ist die kantonale Naturschutzfachstelle zuständig.

Diese Angaben sind eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt; massgebend ist der Verordnungstext. Mehr zur Rechtslage

Europäische Gottesanbeterin in ReptiCare führen

Steckbrief anlegen, Terrariummasse prüfen, Fütterungen und Häutungen festhalten.