ArtenEuropäische Gottesanbeterin
Europäische Gottesanbeterin
Mantis religiosa
Die einzige einheimische Gottesanbeterin der Schweiz, vor allem im Wallis, im Tessin und in der Genferseeregion. Genau deshalb gilt für sie etwas, das für keine andere Art hier gilt.
- Gruppe
- Gottesanbeterin
- Einordnung
- Einsteiger
- Herkunft
- Europa und Asien

Wo die Art herkommt
- Weltregion
- Europa und Asien
- Länder
- Südeuropa bis Asien; in der Schweiz Wallis, Tessin und Genferseeregion
- Lebensraum
- Trockene, sonnige Wiesen und Böschungen
Zu dieser Art führt die App noch keine Herkunftsangabe. Die Verbreitung stammt hier aus der Fachliteratur.
Der natürliche Lebensraum ist der Massstab für die Einrichtung. Wer weiss, woher ein Tier stammt, versteht auch, warum es Wärmezonen, Verstecke und eine bestimmte Luftfeuchtigkeit braucht.
Haltung im Überblick
Dieselben Angaben stehen in der App im Steckbrief des Tieres.
- Terrarium
- 20 × 20 × 30 cm für ein Tier.
- Temperatur
- 22–28 °C tagsüber, Nachtabsenkung erwünscht.
- Luftfeuchtigkeit
- 50–60 %, alle zwei bis drei Tage sprühen.
- Licht
- Hell, aber keine besondere Technik nötig.
- Bodengrund
- Kokoshumus oder Sand.
- Einrichtung
- Zweige und Netzdecke zum Hängen.
- Wasser
- Tropfen an den Wänden.
- Fütterung
- Alle zwei bis drei Tage ein Insekt. Lebendfutter zwingend.
- Verhalten
- Tagaktiv, lauert bewegungslos in der Vegetation.
- Umgang
- Möglich, aber unnötig.
- Vergesellschaftung
- Einzeln.
- Gesundheit
- Misslungene Häutungen bei zu niedrigem Behälter.
- Jahresverlauf
- Die Eipakete überwintern kühl; die erwachsenen Tiere sterben im Herbst.
- Sicherheit
- Als einheimische Art in der Schweiz geschützt: Tiere dürfen der Natur nicht entnommen werden. Gehalten werden dürfen ausschliesslich Nachzuchten und diese dürfen nicht freigelassen werden, auch nicht dort, wo die Art vorkommt.
Rechtslage in der Schweiz
Keine Bewilligung vorgesehen
Keine Bewilligung nach TSchV: Die Verordnung erfasst keine Insekten. Als einheimische Art ist sie jedoch nach Naturschutzrecht geschützt: Tiere dürfen der Natur nicht entnommen werden. Gehalten werden dürfen ausschliesslich Nachzuchten
Kein Sachkundenachweis vorgesehen
Kein Sachkundenachweis vorgeschrieben. Er ist nur für die in Art. 89 TSchV genannten Tiere verlangt
Kein CITES-Eintrag
Nicht in den CITES-Anhängen geführt. In der Schweiz aber nach Art. 20 und Anhang 3 der Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV) geschützt: Tiere und Eipakete aus der Natur dürfen weder gesammelt noch angeboten, erworben oder weitergegeben werden. Bei Kauf und Abgabe die Herkunft aus Nachzucht belegen
Mindestmasse für das Gehege
Für diese Tiere gilt die Tierschutzverordnung nicht: Sie regelt nach Art. 1 den Umgang mit Wirbeltieren, Kopffüssern und Panzerkrebsen. Mindestmasse gibt es deshalb keine. Unterkunft, Klima und Rückzug sollten trotzdem zu den Bedürfnissen der Art passen. Ob kantonale Vorschriften gelten, etwa für Gifttiere, beantwortet das kantonale Veterinäramt.
Was das Gehege bieten muss
Ausbruchsicherer Verschluss, Klettermöglichkeit, ausreichende Höhe zur Häutung. Freilassen ist auch bei einer einheimischen Art verboten: Nachzuchten stammen meist aus fremden Beständen und würden die örtliche Population verfälschen.
Unterlagen
Herkunft der Nachzucht belegen können. Bei Fragen zum Schutzstatus ist die kantonale Naturschutzfachstelle zuständig.
Diese Angaben sind eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt; massgebend ist der Verordnungstext. Mehr zur Rechtslage
