ArtenIndische Ornament-Vogelspinne
Indische Ornament-Vogelspinne
Poecilotheria regalis
Gemustert wie Rinde, blitzschnell und mit einem Gift, das beim Menschen tagelange Krämpfe auslösen kann. Nichts für den Einstieg und in mehreren Ländern nur mit Auflagen zu halten.
- Gruppe
- Spinne
- Einordnung
- Experte
- Herkunft
- Südasien

Wo die Art herkommt
- Weltregion
- Südasien
- Länder
- Zentral- und Südindien
- Lebensraum
- Trockene Laubwälder, Wohnröhren in Baumhöhlen und hinter Rinde
Zu dieser Art führt die App noch keine Herkunftsangabe. Die Verbreitung stammt hier aus der Fachliteratur.
Der natürliche Lebensraum ist der Massstab für die Einrichtung. Wer weiss, woher ein Tier stammt, versteht auch, warum es Wärmezonen, Verstecke und eine bestimmte Luftfeuchtigkeit braucht.
Haltung im Überblick
Dieselben Angaben stehen in der App im Steckbrief des Tieres.
- Terrarium
- Baumbewohner. In der Praxis üblich sind 30 × 30 × 45 cm, sicher verschliessbar.
- Temperatur
- 24–28 °C.
- Luftfeuchtigkeit
- 70–75 % bei guter Belüftung.
- Licht
- Keine Beleuchtung nötig.
- Bodengrund
- 5 cm, feuchtigkeitsspeichernd.
- Einrichtung
- Senkrechte Korkröhren als Wohnhöhle, Kletteräste.
- Wasser
- Wasserschale, regelmässig übersprühen.
- Fütterung
- Wöchentlich; jagt sehr schnell.
- Verhalten
- Extrem schnell, versteckt sich meist. Bei Enge in der Ecke wird gedroht und gebissen.
- Umgang
- Niemals auf die Hand nehmen. Arbeiten am Terrarium nur mit Pinzette und geschlossener Fluchtsicherung.
- Vergesellschaftung
- Einzelhaltung.
- Gesundheit
- Robust, sofern Belüftung und Feuchtigkeit stimmen.
- Jahresverlauf
- Keine Ruhephase.
- Sicherheit
- Medizinisch relevantes Gift: Bisse verursachen starke Schmerzen und Muskelkrämpfe über Tage, ärztliche Behandlung ist üblich. Nicht für Haushalte mit Kindern. Vor dem Kauf die kantonalen Vorschriften für Gifttiere klären.
Rechtslage in der Schweiz
Keine Bewilligung vorgesehen
Keine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Kein Sachkundenachweis vorgesehen
Kein Sachkundenachweis vorgeschrieben. Er ist nur für die in Art. 89 TSchV genannten Tiere verlangt
Artenschutz beachten
CITES Anhang II: Einfuhr und Weitergabe nur mit Papieren. Beim Kauf Herkunfts- und Nachzuchtnachweis verlangen
Mindestmasse für das Gehege
Für diese Tiere gilt die Tierschutzverordnung nicht: Sie regelt nach Art. 1 den Umgang mit Wirbeltieren, Kopffüssern und Panzerkrebsen. Mindestmasse gibt es deshalb keine. Unterkunft, Klima und Rückzug sollten trotzdem zu den Bedürfnissen der Art passen. Ob kantonale Vorschriften gelten, etwa für Gifttiere, beantwortet das kantonale Veterinäramt.
Was das Gehege bieten muss
Ausbruchsicherer Verschluss, für die Art passende Feuchtigkeit, Rückzug und Wasser. Spinnen werden einzeln gehalten; die meisten Arten fressen Artgenossen.
Unterlagen
CITES-Papiere und Kaufbeleg mit wissenschaftlichem Namen aufbewahren. Bei Anhang II sind sie für Einfuhr und Weitergabe nötig. Für Gifttiere können kantonale Vorschriften gelten; vor dem Kauf beim kantonalen Veterinäramt abklären.
Diese Angaben sind eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt; massgebend ist der Verordnungstext. Mehr zur Rechtslage
