ArtenGrosser Madagaskar-Taggecko
Grosser Madagaskar-Taggecko
Phelsuma grandis
Mit bis zu 30 cm der grösste Taggecko im Handel und entsprechend kräftig. Er frisst auch kleinere Artgenossen. Vergesellschaftung ist bei dieser Art keine Frage des Platzes, sondern des Risikos.
- Gruppe
- Gecko
- Einordnung
- Fortgeschritten
- Herkunft
- Madagaskar

Wo die Art herkommt
- Weltregion
- Madagaskar
- Länder
- Nordmadagaskar
- Lebensraum
- Baumkronen und Palmen im feuchten Tiefland
Zu dieser Art führt die App noch keine Herkunftsangabe. Die Verbreitung stammt hier aus der Fachliteratur.
Der natürliche Lebensraum ist der Massstab für die Einrichtung. Wer weiss, woher ein Tier stammt, versteht auch, warum es Wärmezonen, Verstecke und eine bestimmte Luftfeuchtigkeit braucht.
Haltung im Überblick
Dieselben Angaben stehen in der App im Steckbrief des Tieres.
- Terrarium
- Hohes, dicht bepflanztes Terrarium.
- Temperatur
- Sonnenplatz 32–35 °C, Umgebung 26–28 °C, nachts 20–22 °C.
- Luftfeuchtigkeit
- 70–80 %, morgens und abends sprühen.
- Licht
- Starkes UV-B, zwölf Stunden.
- Bodengrund
- Kokoshumus mit Laub und Moos.
- Einrichtung
- Kräftige senkrechte Korkröhren und Bambus, dichte Bepflanzung.
- Wasser
- Tropfen an Blättern, zusätzlich eine Schale.
- Fütterung
- Kräftige Insekten zweimal wöchentlich, dazu Fruchtbrei. Kalk dauerhaft anbieten.
- Verhalten
- Tagaktiv, territorial, sehr schnell.
- Umgang
- Nicht anfassen. Der Biss ist spürbar, die Haut empfindlich.
- Vergesellschaftung
- Ein Paar bei ausreichend Platz und Sichtschutz. Kleinere Artgenossen werden gefressen.
- Gesundheit
- Kalkmangel bei legenden Weibchen; auf Legenot achten.
- Jahresverlauf
- Keine Winterruhe: Nordmadagaskar. Von Mai bis September eine trockenere Phase von acht bis zehn Wochen mit Nachtabsenkung auf 18–20 °C und kürzerer Beleuchtung. Auch hier gilt: Ohne Pause legen die Weibchen ununterbrochen und zehren von ihren Kalkreserven.
- Sicherheit
- Keine Bewilligung nötig. CITES-geschützt.
Rechtslage in der Schweiz
Keine Bewilligung vorgesehen
Keine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Kein Sachkundenachweis vorgesehen
Kein Sachkundenachweis vorgeschrieben. Er ist nur für die in Art. 89 TSchV genannten Tiere verlangt
Artenschutz beachten
CITES Anhang II: Einfuhr und Weitergabe nur mit Papieren. Beim Kauf Herkunfts- und Nachzuchtnachweis verlangen
Mindestmasse für das Gehege
Anhang 2 Tabelle 5 der Tierschutzverordnung gibt keine Zentimeter vor, sondern Vielfache der Körperlänge. Für diese Art gilt Ziffer 32 (Tagaktive Geckos): Grundfläche 6 × 6 Körperlängen, Höhe 8 Körperlängen. Die Grundfläche gilt für bis zu zwei Tiere; jedes weitere Tier verlangt zusätzlich 2 × 2 Körperlängen.
Als Körperlänge zählt bei dieser Gruppe die Kopf-Rumpf-Länge, also ohne Schwanz. Massgebend ist das grösste Tier im Gehege. Kleiner darf das Gehege auch dann nicht sein, wenn weniger Tiere darin leben, als die Tabelle nennt.
| Kopf-Rumpf-Länge | Mindestens |
|---|---|
| 9 cm | 54 × 54 × 72 cm |
| 11 cm | 66 × 66 × 88 cm |
| 13 cm | 78 × 78 × 104 cm |
Vorübergehend dürfen Tiere in kleineren Gehegen gehalten werden: für die Quarantäne, zur Behandlung von Krankheiten und Unfällen, zur Eingewöhnung, zur Zucht und Aufzucht sowie für die Winter- oder Kältestarre oder die Trockenruhe (Vorbemerkung D zu den Reptilien).
Das ist die gesetzliche Untergrenze, keine Empfehlung. Ein Gehege, das genau diese Masse erreicht, ist erlaubt, aber nicht deshalb gut. Die Angaben unter «Haltung im Überblick» beschreiben, wie das Gehege eingerichtet sein soll, nicht wie klein es sein darf.
Was das Gehege bieten muss
Artgerechte Wärme- und Lichtzonen, gegebenenfalls UV-B, geeigneter Bodengrund, Rückzug, Kletter- oder Grabmöglichkeiten, Wasser und natürliche Ruheperioden sicherstellen.
Unterlagen
Kaufvertrag und Herkunftsnachweis aufbewahren. Wissenschaftlichen Namen verwenden, um CITES- und Einfuhrstatus zuverlässig zu prüfen.
Diese Angaben sind eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt; massgebend ist der Verordnungstext. Mehr zur Rechtslage
