ArtenMartinique-Baumvogelspinne
Martinique-Baumvogelspinne
Caribena versicolor
Jungtiere sind leuchtend blau, erwachsene Tiere schimmern grün-rot. Die Art ist schön und beliebt, aber sie verzeiht schlechte Belüftung nicht, und daran scheitern die meisten Anfänger.
- Gruppe
- Spinne
- Einordnung
- Fortgeschritten
- Herkunft
- Karibik

Wo die Art herkommt
- Weltregion
- Karibik
- Länder
- Martinique (endemisch)
- Lebensraum
- Feuchte Bergwälder, Wohngespinste in Baumhöhlen und Bromelien
Zu dieser Art führt die App noch keine Herkunftsangabe. Die Verbreitung stammt hier aus der Fachliteratur.
Der natürliche Lebensraum ist der Massstab für die Einrichtung. Wer weiss, woher ein Tier stammt, versteht auch, warum es Wärmezonen, Verstecke und eine bestimmte Luftfeuchtigkeit braucht.
Haltung im Überblick
Dieselben Angaben stehen in der App im Steckbrief des Tieres.
- Terrarium
- Baumbewohner. Höhe vor Fläche: 30 × 20 × 40 cm, mit Querlüftung.
- Temperatur
- 24–28 °C.
- Luftfeuchtigkeit
- 70–80 %, aber mit ständigem Luftzug. Feucht und stickig zugleich ist tödlich.
- Licht
- Keine Beleuchtung nötig, indirektes Tageslicht genügt.
- Bodengrund
- 5 cm, hält die Feuchtigkeit; die Spinne lebt darüber.
- Einrichtung
- Senkrechte Korkröhre, Kletteräste, Pflanzen. Sie baut eine Röhre aus Gespinst.
- Wasser
- Kleine Wasserschale und zweimal wöchentlich eine Seite übersprühen.
- Fütterung
- Wöchentlich fliegende oder kletternde Futtertiere.
- Verhalten
- Schnell und fluchtbereit. Sie springt eher weg, als sich zu wehren.
- Umgang
- Nicht auf die Hand nehmen. Sie ist in Sekunden verschwunden.
- Vergesellschaftung
- Einzelhaltung.
- Gesundheit
- Empfindlich gegenüber Staunässe bei zu wenig Luftbewegung.
- Jahresverlauf
- Keine Ruhephase.
- Sicherheit
- Kaum Brennhaare, sehr schnell. Nur mit geschlossenem Deckel arbeiten.
Rechtslage in der Schweiz
Keine Bewilligung vorgesehen
Keine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Kein Sachkundenachweis vorgesehen
Kein Sachkundenachweis vorgeschrieben. Er ist nur für die in Art. 89 TSchV genannten Tiere verlangt
Artenschutz beachten
CITES Anhang III, gelistet von der Europäischen Union: Beim Kauf gehört ein Herkunftsnachweis dazu. Anhang III verlangt weniger als Anhang II, aber nicht nichts
Mindestmasse für das Gehege
Für diese Tiere gilt die Tierschutzverordnung nicht: Sie regelt nach Art. 1 den Umgang mit Wirbeltieren, Kopffüssern und Panzerkrebsen. Mindestmasse gibt es deshalb keine. Unterkunft, Klima und Rückzug sollten trotzdem zu den Bedürfnissen der Art passen. Ob kantonale Vorschriften gelten, etwa für Gifttiere, beantwortet das kantonale Veterinäramt.
Was das Gehege bieten muss
Ausbruchsicherer Verschluss, für die Art passende Feuchtigkeit, Rückzug und Wasser. Spinnen werden einzeln gehalten; die meisten Arten fressen Artgenossen.
Unterlagen
Herkunftsnachweis aufbewahren und bei der Abgabe mitgeben (Art. 10 BGCITES). Für Gifttiere können kantonale Vorschriften gelten: Vor dem Kauf beim kantonalen Veterinäramt abklären.
Diese Angaben sind eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt; massgebend ist der Verordnungstext. Mehr zur Rechtslage
